Erhöhung bei Verzugszinsen der Sozialversicherung
Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt ab 1.1.2024 ein Verzugszinssatz von 7,88 % (bisher 4,63 %).
Stand: 19. Dezember 2023
Bild: Cagkan – stock.adobe.com
Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt ab 1.1.2024 ein Verzugszinssatz von 7,88 % (bisher 4,63 %).
Stand: 19. Dezember 2023
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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Auskunftsbescheid beantragt werden?
Vertrauensbasis, Führungsspanne, Kommunikation und Reflexion sind wesentlich für den Erfolg.
Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.
Eine Reihe von Tatbeständen verpflichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung.
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