Online-News – September 2021

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3-Monatsfrist für die Abrechnung der Investitionsprämie beachten!

Die Förderrichtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmer legt fest, dass Förderungsnehmer verpflichtet sind, der aws spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager vorzulegen.

Nur Abrechnungen die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden unterliegen keiner Abrechnungsfrist. 

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer weist darauf hindass für Abrechnungen die ab 1.10.2021 eingereicht werden die 3-Monatsfrist unbedingt einzuhalten ist. Eine Investition, die z.B. im Juni 2021 oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurde, kann ab 1.10.2021 nicht mehr abgerechnet werden.

Stand: 01. September 2021


Versandhandel in der EU: Welche Vorteile bietet der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)?

Wie bereits berichtet traten mit Anfang Juli umfangreiche umsatzsteuerliche Änderungen bezüglich des innergemeinschaftlichen Versandhandels in Kraft. Durch Wegfall der sogenannten Lieferschwelle wäre auch bei geringen innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen eine umsatzsteuerliche Registrierung des liefernden Unternehmens im Bestimmungsland der Lieferung erforderlich. Wie bereits dargestellt sind nur „Kleinstunternehmen“ von diesem Bestimmungslandprinzip ausgenommen.

Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich aber unter gewissen Voraussetzungen auch dazu entscheiden, entsprechende Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die entsprechenden Umsätze und die geschuldete Umsatzsteuer im EU-OSS erklären und abführen.

Der EU-OSS kann ab 1.7.2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:

  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (d. h. nicht niedergelassen ist)
  • innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
  • innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist

Der EU-OSS kann grundsätzlich von allen im Gemeinschaftsgebiet niedergelassenen Unternehmern verwendet werden. Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet nicht niedergelassen sind, können den EU-OSS nur für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze bzw. als Plattform auch für innerstaatliche Lieferungen verwenden.

Dieser Artikel behandelt aber nur die Regelungen für im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer.

Für im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer erfolgt die Registrierung zum EU-OSS in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. seine Betriebsstätte hat. Voraussetzung ist unter anderem eine gültige UID-Nummer.

Entscheidet sich ein Unternehmer, den EU-OSS zu nutzen, muss er sämtliche Umsätze, die darunterfallen, über den EU-OSS deklarieren und kann die Anwendung nicht auf einzelne Länder beschränken.

Der EU-OSS kann dann ab dem ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendervierteljahres angewendet werden. Abweichend davon ist die Inanspruchnahme ab dem Tag der Erbringung der ersten entsprechenden Lieferung oder sonstigen Leistung anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats meldet.

Spätestens am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum (Kalendervierteljahr) folgenden Monats ist eine Steuererklärung über alle ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Regelung des EU-OSS fallen, über FinanzOnline abzugeben. Die Steuer ist selbst zu berechnen und spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.

Der Unternehmer kann die Inanspruchnahme des EU-OSS unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen selbst beendigen oder auch in bestimmten Fällen von der Inanspruchnahme ausgeschlossen werden.

Die Aufzeichnungen über die für den EU-OSS relevanten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Stand: 01. September 2021


Sind Über- und Doppelzahlungen von Kunden umsatzsteuerpflichtig?

Über- und Doppelzahlungen von Kunden kommen, wie auch im folgenden Sachverhalt, im Alltag regelmäßig vor:

Im Rahmen einer Außenprüfung wurden Doppel- oder Überzahlungen von Kunden festgestellt, die nach zwölf Monaten über das „Ertragskonto 0 %“ ausgebucht wurden. Das Finanzamt befand, dass die von Kunden getätigten Doppel- oder Überzahlungen (Kunden hatten Rechnungsbeträge oder Teile davon irrtümlich doppelt bezahlt) in einem Kausalzusammenhang mit steuerbaren Lieferungen stünden. Damit seien sie als Teil des Entgelts anzusehen (und somit steuerpflichtig), sofern es nicht zu einer Rückzahlung und damit zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage komme.

Letztendlich hatte der Verwaltungsgerichtshof über diesen Fall zu entscheiden und gab dem Finanzamt unter anderem mit folgender Begründung recht: Anders als bei einer echten Fehlüberweisung ist bei einer Doppel- oder Überzahlung der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung noch gegeben, weil der Kunde – wenn auch irrtümlich – seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht.

Diese Erkenntnis fand nun auch wie folgt Niederschlag in den Umsatzsteuerrichtlinien: Doppel- oder Überzahlungen sind als Teil des Entgelts anzusehen, wenn bei derartigen Zahlungen der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung gegeben ist, weil der Kunde (wenn auch irrtümlich) seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht. Eine nachträgliche Doppel- oder Überzahlung führt somit zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Wird eine Doppel- oder Überzahlung an den Leistungsempfänger rückerstattet, ist sie nicht mehr Teil des Entgelts – es kommt zu einer nachträglichen Minderung der Bemessungsgrundlage.

Stand: 01. September 2021


Wann muss bei Elektrofahrzeugen eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgen?

Neben der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hat auch die bis Ende Februar 2021 beantragbare 14%ige Investitionsprämie für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen dazu geführt, dass Unternehmen vermehrt Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge angeschafft haben. Dabei wird jedoch mitunter übersehen, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn das Fahrzeug entsprechend unternehmerisch genutzt wird und die Höhe der Anschaffungskosten zudem eine gewisse Grenze nicht überschreitet.

Anschaffung

Ist das Elektrofahrzeug dem Unternehmen zuzuordnen, so ist für Zwecke des Vorsteuerabzugs auch auf die Höhe der Anschaffungskosten abzustellen. Bei Anschaffungskosten bis zu € 40.000,00 steht der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 steht zwar grundsätzlich der gesamte Vorsteuerabzug zu, jedoch kommt es zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe des nicht angemessenen Teils, sodass nachfolgende Fälle zu unterscheiden sind:

  • Anschaffungskosten bis € 40.000,00 brutto = voller Vorsteuerabzug
  • Anschaffungskosten zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 brutto = voller Vorsteuerabzug, jedoch Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe des € 40.000,00 übersteigenden Teils der Anschaffungskosten
  • Anschaffungskosten über € 80.000,00 brutto = kein Vorsteuerabzug

Laufende Nutzung

Im Hinblick auf die laufende Nutzung ist zwischen wertunabhängigen Betriebskosten und mit der Anschaffung verbundenen Kosten zu unterscheiden. Laufende und wertunabhängige Betriebskosten wie der Ladestrom berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug, während bei wertabhängigen Kosten dieser mitunter nur eingeschränkt und analog zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung zusteht.

Privatnutzung

Wird das Elektrofahrzeug durch den Unternehmer selbst privat genutzt, so löst eine private Nutzung grundsätzlich eine Eigenverbrauchsbesteuerung aus, wenn Vorsteuern aus der Anschaffung geltend gemacht wurden. Überlässt der Unternehmer das Elektrofahrzeug hingegen an einen Dienstnehmer im Wege eines Sachbezugs zur Privatnutzung, so unterliegt dies ebenfalls der Umsatzsteuer, wobei sich aufgrund der fehlenden Sachbezugsversteuerung in der Regel (ausgenommen Nutzung gegen Kostenbeitrag) keine effektive Steuerlast ergibt. Im Zusammenhang dabei gilt es zu beachten, dass trotz einer allfälligen Privatnutzung das Fahrzeug dennoch in einem Mindestausmaß (> 10 %) für das Unternehmen genutzt werden muss, damit keine Überführung in den nicht-unternehmerischen Bereich unterstellt werden kann.

Stand: 01. September 2021


Wie hoch kann der Abschreibungssatz bei der beschleunigten Abschreibung von Gebäuden sein?

Wie berichtet kann unter bestimmten Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes (7,5 % bzw. 4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.

Die aktuell gewarteten Einkommensteuerrichtlinien führen dazu nun weiter aus:

Die Grenzen des zulässigen AfA-Satzes von 7,5 % bzw. 4,5 % können unterschritten werden, sodass ab dem Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA auch die einfache AfA zulässig ist. Der passende beschleunigte Abschreibungssatz kann für beide Jahre der beschleunigten AfA frei gewählt werden. Im zweiten Jahr darf der AfA-Satz aber nicht höher sein als im ersten Jahr und nicht niedriger als der einfache AfA-Satz.

Die beschleunigte AfA kommt nicht zur Anwendung:

  • bei einem Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
  • für Gebäude, die nicht in Massivbauweise errichtet wurden und für die von vornherein ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde
  • für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Interesse der Denkmalpflege, die auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt abgeschrieben werden
  • für Gebäude, die vor 1915 erbaut wurden, sofern von einem einfachen AfA-Satz in Höhe von 2 % ausgegangen wird.

Stand: 01. September 2021


Was ist bis zum 30.9.2021 von Unternehmern besonders zu beachten?

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2020 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen

Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.12.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2021 beim Firmenbuch eingereicht werden.

ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2021 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt üblicherweise die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht aber vor, dass von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen des Veranlagungsjahres 2020 abzusehen ist.

Kündigungsfristen für Arbeiter

Ab 1.10.2021 gelten für Arbeiter und freie Dienstnehmer neue Kündigungsfristen, die an die Regelungen für Angestellte angeglichen wurden.

Stand: 01. September 2021


Planen Sie jetzt den Erfolg Ihres Unternehmens für 2022

Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie mitten in der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget bzw. Plan für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.

Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können unterschiedliche Szenarien bewertet werden, mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden beherrschbar.

Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen in einem Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.

Stand: 01. September 2021

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