Online-News – April 2021

Online-News - April 2021

Coronavirus: Welche Förderungen bringt der Schutzschirm für Veranstaltungen?

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen. Um die negativen Effekte für diese Branche abzufedern, bietet die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) daher einen Schutzschirm für Veranstaltungen an, der die finanziellen Nachteile durch Corona-bedingte Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen teilweise ausgleichen soll.

Die Voraussetzungen, Bedingungen und Einschränkungen, unter denen eine Förderung gewährt werden kann, sind in einer umfangreichen Förderrichtlinie geregelt, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.

Förderbare Veranstaltungen

Als Veranstaltungen im Sinne der Förderrichtlinie gelten Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen abseits des Mannschaftssports sowie B2B- und B2C-Veranstaltungen. Gefördert werden grundsätzlich alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe der Unternehmung.

Ausgenommene Veranstaltungen

Ausgenommen von der Förderung sind Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, politische Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und Veranstaltungen, deren Durchführungsdatum so gelegen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens feststeht, dass die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund von behördlichen Beschränkungen nicht möglich sein wird.

Voraussetzung einer Förderung

Die Förderung setzt voraus, dass

  • die Veranstaltung zwischen 1.3.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfindet,
  • ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept vorliegt,
  • ein Entwurf eines COVID-19-Präventionskonzeptes vorliegt,
  • die Teilnehmerobergrenzen laut Richtlinie eingehalten werden,
  • Schadensmindernde Maßnahmen werden getroffen,
  • sich die Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung auf mindestens € 15.000,00 belaufen und
  • sich das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht „in Schwierigkeiten“ befunden hat (Ausnahmen bestehen für Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts) bzw. kein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Förderbare Aufwendungen

Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung abseits des laufenden Betriebes.

Ausmaß der Förderung

Die Förderung wird auf Basis der „De-minimis“-Verordnung (Obergrenze € 200.000,00) und des Abschnittes 3.1 des Befristeten Rahmens (Obergrenze € 800.000,00) gewährt. Die Höhe der Förderungszusage hängt von den bereits ausbezahlten oder verbindlich zugesagten Förderungen und COVID-19-Hilfsmaßnahmen ab. Innerhalb der genannten Obergrenzen (max. € 1 Mio.) beträgt die Förderhöhe 90 % der förderbaren Kosten.

Antragstellung

Die Antragstellung muss jedenfalls vor dem geplanten Veranstaltungstermin erfolgen. Anträge auf Förderungen aus dem Schutzschirm für Veranstaltungen können bis 15.6.2021 online über das ÖHT-Kundenportal gestellt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.4.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.oeht.at/produkte/schutzschirm-fuer-veranstaltungen/.

Stand: 21. April 2021


Coronavirus: Was ist neu am Härtefallfonds?

Die schon zu Jahresbeginn angekündigte Verlängerung des Härtefallfonds hat nun auch Einzug in die zugrundeliegende Förderrichtlinie gefunden. Neben den zusätzlichen Betrachtungszeiträumen (also den einmonatigen Zeiträumen, für die Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden können), wurden dabei aber auch andere Regelungen der Förderrichtlinie überarbeitet. Die Eckpunkte der wesentlichen Neuerungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Zusätzliche Betrachtungszeiträume: Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nunmehr für bis zu 15 (statt bisher 12) einmonatige Betrachtungszeiträume, die nicht zeitlich zusammenhängen müssen, beantragt werden. Neu hinzugekommen sind die Betrachtungszeiträume 16.3.2021 bis 15.4.2021, 16.4.2021 bis 15.5.2021 und 16.5.2021 bis 15.6.2021. Wegen der zusätzlichen Betrachtungszeiträume wurde auch die Frist für die Antragstellung bis zum 31.7.2021 verlängert.

Zusatzbonus: Zusätzlich zum eigentlichen Zuschuss und zum Comeback-Bonus wird für Betrachtungszeiträume, für die eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds zuerkannt wurde, ein „Zusatzbonus“ in Höhe von € 100,00 pro Betrachtungszeitraum (maximal € 1.500,00 bei Inanspruchnahme aller möglichen Betrachtungszeiträume) ausbezahlt. Der „Zusatzbonus“ muss für bereits vergangene Betrachtungszeiträume nicht gesondert beantragt werden, sondern wird ab 1.6.2021 automatisch (ggf. in Teilbeträgen) ausbezahlt.

Neuer Förderhöchstbetrag: Aufgrund der zusätzlichen Betrachtungszeiträume und des „Zusatzbonus“ ergibt sich bei Inanspruchnahme der vollen Förderung für alle Betrachtungszeiträume ein neuer Förderhöchstbetrag von insgesamt € 39.000,00.

Erweiterter Zugang für Neugründer: Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds sollen künftig auch bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 30.10.2020 (bisher 1.1.2020) gewährt werden können.

Keine parallelen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung: Bei Anträgen, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, darf der Antragsteller nicht nur (wie bisher) zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

Anspruchsberechtigende Tätigkeit über den gesamten Betrachtungszeitraum: Bei Anträgen, die nach dem 15.4.2021 gestellt werden, muss die auf eigenen Namen und eigene Rechnung selbstständig ausgeübte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nicht nur (wie bisher) zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch über den gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden.

Antragsberechtigung bei Sanierungsverfahren: Ein über den Antragsteller eröffnetes Sanierungsverfahren im Sinne der Insolvenzordnung steht einer Antragstellung im Rahmen des Härtefallfonds nicht mehr länger entgegen.

Ausländische Bankkonten: Die Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nunmehr auch auf Bankkonten in EU- oder EWR-Ländern ausbezahlt werden.

Hinweis:

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.4.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.

Stand: 21. April 2021


Wie wird der Ersatz des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz lohnsteuerlich behandelt?

Dienstnehmer, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, oder bei denen der Verdacht einer Ansteckung besteht, werden mittels behördlichen Bescheides unter Quarantäne gestellt (Absonderung) und können daher nicht im laufenden Betrieb arbeiten. Um einen Verdienstentgang auf Ebene des Dienstnehmers zu vermeiden, sieht das Epidemiegesetz (EpiG) vor, dass der Dienstgeber seinem Arbeiter oder Angestellten einen Vergütungsbetrag zu zahlen hat, welcher den entfallenen Bezug kompensieren soll.

Berechnung des Verdienstentgangs

Das Epidemiegesetz sieht für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vor. Der Dienstgeber hat diesen Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung (Bruttolohn inkl. Sonderzahlung und Dienstgeberanteil zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Zuschlag gem. § 21 BUAG) gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts auf den Arbeitgeber über. Die Vergütung ist dabei für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Maßnahme (z.B. Absonderungsbescheid) umfasst ist, wobei der Dienstgeber eine Erstattung des Vergütungsbetrages inkl. der darauf entfallenden Dienstgeberanteile beim Bund beantragen kann.

Behandlung im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung

Der Vergütungsbetrag ist als fortgezahltes Entgelt im Sinne des EFZG anzusehen. Es liegen aus lohnsteuerrechtlicher Sicht daher von demselben Arbeitgeber ausgezahlte Bezüge vor, die dem laufenden Lohnsteuerabzug sowie der Sozialversicherung unterliegen. Die im fortgezahlten Entgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel, sonstige Bezüge sind auf das Jahressechstel anzurechnen.

Aufgrund einer nunmehr ergangenen Klarstellung des BMF sind auf diese Bezüge kein Dienstgeberbeitrag zum FLAG (DB), kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie keine Kommunalsteuer (KommSt) einzubehalten und abzuführen.

Korrektur bisheriger Abrechnungen

Hat der Dienstgeber vom fortgezahlten Entgelt entgegen der vorliegenden Information den Dienstgeberbeitrag nach § 41 FLAG 1967 samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer abgeführt, sind Korrekturen nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung möglich.

Stand: 08. April 2021


Wie sehen die neuen steuerlichen Regelungen zum Homeoffice aus?

Das Einkommensteuergesetz regelt die Abzugsfähigkeit eines „steuerlichen Arbeitszimmers“ sehr streng. Mit ergänzenden Regelungen sollen nun die Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit auch steuerlich besser berücksichtigt werden.

Ausgaben für die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes ab 2020

Arbeitnehmer können Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Ein allfälliger Überschreitungsbetrag kann in das jeweils nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden und innerhalb des für dieses Jahr geltenden Höchstbetrages abgesetzt werden (in jedem Jahr sind mindestens 26 Tage Homeoffice-Tätigkeit erforderlich).

Für das Veranlagungsjahr 2020 kann ein Höchstbetrag von € 150,00 steuerlich berücksichtigt werden. Für 2020 und 2021 können insgesamt höchstens € 300,00 berücksichtigt werden, für 2022 und 2023 jeweils € 300,00.

Homeoffice-Pauschale ab 2021

Der Arbeitgeber kann für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale nicht steuerbar ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag).

Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr, erfolgt eine Nachversteuerung im Zuge der Veranlagung.

Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers der Höchstbetrag von 3,00 €/Tag nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sogenannte Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt). Der Arbeitgeber hat die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel einzutragen (auch wenn kein Homeoffice-Pauschale bezahlt wird).

Diese Regelungen gelten ab 2021 und sind bis einschließlich 2023 befristet.

Ausgaben für digitale Arbeitsmittel ab 2021

Grundsätzlich sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind ab 2021 um ein Homeoffice-Pauschale und entsprechende Differenzwerbungskosten (siehe unten) zu kürzen.

Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel ab 2021

Die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel (wie beispielsweise Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung) durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.

Hinweis

Diese Eckpunkte zu den aktuellen Änderungen des Einkommensteuergesetzes zum Thema Homeoffice sind auf dem Stand 4.3.2021. Auf www.bmf.gv.at finden Sie zum Thema Homeoffice-Pauschale eine Liste mit häufig gestellten Fragen.

Stand: 29. März 2021


Was ändert sich beim innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1.7.2021?

Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,

  • die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  • von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.

Dies gilt im Wesentlichen für Lieferungen an

  • private Abnehmer (bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben),
  • Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,
  • Kleinunternehmer,
  • pauschalierte Landwirte,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden.

Weitere Voraussetzungen sind zu beachten. Für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge gelten abweichende Regelungen.

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich muss sich daher ein Unternehmer bei solchen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen.

Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 nicht mehr.

Die Versandhandelsregelung ist ab dem 1.7.2021 nicht anzuwenden (Kleinstunternehmerregelung), wenn

  1. der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,
  2. die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden und
  3. die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von € 10.000,00 im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überschritten wird.

Der Kleinstunternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.

Unternehmer, die u. a. innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.

Der EU-OSS kann ab 1.7.2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:

  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (d. h. nicht niedergelassen ist),
  • innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze,
  • innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.

Der EU-OSS ist ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt. Die Vorregistrierungsphase zum EU-OSS beginnt mit 1.4.2021.

Für die Anwendung der Sonderregelung EU-OSS und auch für die Kleinstunternehmerregelung ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.

Stand: 29. März 2021


Was bewirkt die neue „Zinsschranke“?

Seit Anfang des Jahres 2021 sind im Körperschaftsteuergesetz neue Regelungen zu einer sogenannten „Zinsschranke“ in Kraft getreten. Beschränkt wird dabei die steuerliche Abzugsfähigkeit eines im Gesetz definierten Zinsüberhanges (= Zinsaufwendungen minus Zinserträge) eines Wirtschaftsjahres.

Die Zinsschranke ist anzuwenden auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (z. B. GmbHs, AGs, Privatstiftungen, Genossenschaften) und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. Davon ausgenommen sind Körperschaften („Stand-alone“-Ausnahme), die

  • nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden,
  • über kein verbundenes Unternehmen im Sinne der Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung verfügen und
  • keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.

Der Zinsüberhang ist für die betroffenen Körperschaften pro Veranlagungszeitraum bis zu € 3 Mio. abzugsfähig (Freibetrag). Darüber hinaus ist er in einem Wirtschaftsjahr bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA eines Wirtschaftsjahres abzugsfähig (verrechenbares EBITDA). Das steuerliche EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) errechnet sich – grob gesagt – aus dem steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte plus Abschreibungen sowie Zinsüberhang und minus steuerliche Zuschreibungen.

Soweit der Zinsüberhang nicht abzugsfähig ist, kann dieser unbefristet vorgetragen werden. Ein nicht genutztes verrechenbares EBIDTA kann befristet auf fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Für Zins- und EBITDA-Vortrag ist jeweils ein Antrag erforderlich.

Ein Zinsüberhang ist zur Gänze abzugsfähig, wenn die Eigenkapitalquote einer Körperschaft, die in einem Konzernabschluss einbezogen ist, gleich hoch oder höher (mit Toleranzregelung) ist als jene des Konzerns („Eigenkapital-Escape-Klausel“).

Ausgenommen sind Zinsaufwendungen für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte innerhalb der EU, sofern diese nicht klimaschädlich sind, sowie bis zur Veranlagung 2025 für bestimmte Altverträge.

Die neuen Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Für steuerliche Unternehmensgruppen gelten spezielle Regelungen. Ergänzende Verordnungen zu diesem Themenbereich sind gesetzlich vorgesehen.

Dieser Artikel umfasst nur einige ausgewählte Eckpunkte dieser Regelung. Weitere Voraussetzungen und Details sind zu beachten. Eine individuelle Beratung ist hier jedenfalls empfehlenswert.

Stand: 29. März 2021


Voraussetzungen für das Vertreterpauschale für 2020 geändert

In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich, anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrages von € 132,00 steuerlich geltend machen können.

Als Voraussetzung ist angeführt, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben muss. Zur Vertretertätigkeit gehören sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Ergänzt wurde nun, dass das oben genannte Pauschale auch anwendbar ist, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurde.

Stand: 29. März 2021


Sind die unterschiedlichen Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform?

Das Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet dazu, „sonstige langfristige Verbindlichkeitsrückstellungen“ mit einem Abzinsungsfaktor in Höhe von 3,5 % und „langfristige Personalrückstellungen“ mit einem Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % abzuzinsen. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) beantragten mehrere Steuerpflichtige die Anwendung des Abzinsungsfaktors in Höhe von 3,5 % (anstatt der gesetzlich vorgeschriebenen 6 %) für die Dotierung von Personalrückstellungen (im konkreten Fall von Pensions- und Jubiläumsrückstellungen). Nach Ansicht der Steuerpflichtigen sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung langfristiger Verbindlichkeiten und Personalrückstellungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die verfassungsrechtlich unzulässig ist. Zudem entspreche der Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % für Personalrückstellungen nicht den gegenwärtigen, marktüblichen Zinssätzen. Aufgrund dieses Umstandes würde die Personalrückstellung zu niedrig dotiert werden und der folglich (höhere) steuerliche Gewinn nicht der Realität entsprechen.

Das BFG folgte den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer und stellte einen Antrag auf Aufhebung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH hat nun entschieden, dass die Differenzierung der Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform ist. Dies deshalb, weil der Steuerpflichtige im Fall von Personalrückstellungen, die in der Regel über einen außerordentlich langen Zeitraum gebildet werden, erst in vergleichsweiser ferner Zukunft – nämlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung (z. B. durch die tatsächliche Pensionszahlung) – wirtschaftlich belastet wird. Dem VfGH zufolge wiegt aber die damit verbundene gegenwärtige (negative) Beeinträchtigung des laufenden Steueraufkommens, die sich durch einen niedrigeren Abzinsungsfaktor ergibt, schwerer. Der Gesetzgeber handelt daher verfassungskonform, wenn er bestimmte Gruppen von langfristigen Rückstellungen (wie Personalrückstellungen) aufgrund der größeren Bedeutung für das Steueraufkommen des Fiskus anders behandelt.

Stand: 29. März 2021


Woran können Sie erkennen, dass Kunden abwandern?

Neue Kunden zu gewinnen ist meist mit hohem Aufwand verbunden. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig zu erkennen, wenn sich bestehende Kunden nach anderen Geschäftspartnern umsehen. Folgende Anzeichen können z. B. eine Abwanderung von Kunden ankündigen:

  • Kommunikation ändert sich: Kunde vermeidet Treffen, ist telefonisch nicht mehr erreichbar oder kurz angebunden bzw. beantwortet Ihre E-Mails nicht.
  • Beschwerden häufen sich: Beschwerden eines bestimmten Kunden über Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen mehren sich und es ändert sich eventuell auch der Ton, mit dem die Beschwerden vorgetragen werden.
  • Umsatz (bzw. Auftragsvolumen) des Kunden reduziert sich im Vergleichszeitraum (zum Vorjahr/zum Vorquartal).
  • Kündigungen von Teilleistungen
  • Verschlechterung der Zahlungsmoral: Rechnungen werden verspätet oder nur teilweise bezahlt.
  • Erkennbares Interesse für Produkte und Dienstleistungen der Konkurrenz
  • Änderungen von Firmenname bzw. der Kontaktadresse. Wird z. B. das Unternehmen Ihres Kunden gekauft, so ändert sich oft auch dessen Einkaufsverhalten.
  • Auslaufende Verträge: Ist Ihr Kunde mit einem Vertrag für eine gewisse Zeit an Ihre Leistungen gebunden, ist oft das nahende Vertragsende ein Anlass, sich nach Konkurrenzprodukten umzusehen.

Stand: 29. März 2021

Bleiben Sie informiert

Weitere Steuertipps