Online-News – Februar 2021

Was bringt die neue degressive Abschreibung?

Was bringt die neue degressive Abschreibung?

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, nun auch steuerlich eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich. Ausgeschlossen von dieser Abschreibungsart sind allerdings zum Beispiel Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (z. B. Gebäude, Firmenwert und in der Regel Pkw bzw. Kombis ausgenommen Elektroautos), bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter und bestimmte Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern.

Die degressive AfA ist mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Dadurch ergeben sich jährlich sinkende Abschreibungsbeträge. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei dieser Abschreibungsart aufrecht.

Wurde bei einem Wirtschaftsgut mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist man grundsätzlich in den Folgejahren daran gebunden; dennoch ist ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. Im Jahr des Wechsels wird der Restbuchwert durch die verbleibende Restnutzungsdauer dividiert, sodass sich ab dem Wechsel gleichbleibende lineare Abschreibungsbeträge ergeben.

Nicht zulässig ist der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung.

Beispiel: Anschaffungskosten € 100.000,00, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021, Nutzungsdauer acht Jahre. Degressive Abschreibung in Höhe von jährlich 30 % bis 2025. 2026 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung

Degressive AfaRestbuchwert
2021100.000,00 x 30 % = 30.000,0070.000,00
202270.000,00 x 30 % = 21.000,0049.000,00
202349.000,00 x 30 % = 14.700,0034.300,00
202434.300,00 x 30 % = 10.290,0024.010,00
202524.010,00 x 30 % = 7.203,0016.807,00

2026-2028: Wechsel zur linearen AfA ab 2026. Restbuchwert von 16.807,00 dividiert durch die Restnutzungsdauer von 3 Jahren = € 5.602,00 jährliche Abschreibung für die Jahre 2026, 2027 und 2028.

Auch unternehmensrechtliche Regelungen sind bei diesem Thema zu beachten. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde allerdings im Einkommensteuergesetz normiert, dass für vor dem 1. Jänner 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die steuerliche degressive Afa unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann.

Stand: 11. Jänner 2021


Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?

Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei. Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

Auch Mitunternehmerschaften können diese Pauschalierung unter Beachtung weiterer Regelungen anwenden.

Für die Veranlagung 2020 gilt:

Voraussetzung ist, dass jene Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen wie im vorigen Absatz beschrieben und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben allerdings nur 20 %. In einer Verordnung hat der Finanzminister festgelegt, für welche Branchen der Prozentsatz von 20 % gilt. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt.

Ab der Veranlagung 2021 gilt:

Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde ab der Veranlagung 2021 die Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung stärker harmonisiert. Voraussetzung ist nun, dass im Veranlagungsjahr

  • die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder
  • nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einer einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind oder weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer

  • den Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben)

keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen (höchstens € 18.900,00), bei Dienstleistungsbetrieben nur 20 % (höchstens € 8.400,00).

Stand: 11. Jänner 2021


Wie änderte sich die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung?

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden bereits einige steuerliche Änderungen für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen. Nun hat das Finanzministerium auch eine Novelle zur land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung veröffentlicht. Hier ein Überblick zu einigen wichtigen Eckpunkten daraus:

Folgende Grenzen für die Vollpauschalierung entfallen rückwirkend per 1.1.2020

  • 10 ha maximale Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst
  • 60 ha selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche
  • 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten

Forstwirtschaft: Die Grenze für die Vollpauschalierung für die Forstwirtschaft wurde ab der Veranlagung 2020 von € 11.000,00 auf € 15.000,00 Forst(teil)-einheitswert angehoben.

Gartenbau: Die flächenmäßige Vollpauschalierung ist ab 1.1.2021 nun auch für Betriebe möglich, die an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern (bisher nur für Betriebe, die an Wiederverkäufer liefern).

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb: Anhebung der Einnahmengrenze von € 33.000,00 auf € 40.000,00 rückwirkend per 1.1.2020.

Pauschale Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung: Für die Ermittlung der Einkünfte aus Waldnutzungen in Folge höherer Gewalt werden ab der Veranlagung 2020 die Prozentsätze bezüglich der pauschalen Betriebsausgaben um jeweils 20 Prozentpunkte erhöht (gilt für Betriebe, deren Einkünfte aus Forstwirtschaft durch Teilpauschalierung ermittelt wird).

Lohnmast: Allgemein gilt, dass wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze von jeweils mehr als € 400.000,00 erzielt wurden, der Gewinn mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres nicht mehr nach den Bestimmungen der Pauschalierungsverordnung ermittelt werden kann. Wird in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt (insbesondere Lohnmast), ist für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen (mit weiteren Regelungen ab der Veranlagung 2021 zu beachten).

Stand: 11. Jänner 2021


Was muss im Februar zusätzlich gemeldet werden?

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2020 in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2020 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 gemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2020 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Bestimmte Beträge (wie beispielsweise Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2020 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2021 zu erfolgen.

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2020 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2021 (laut BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Der Antrag für die Investitionsprämie hat spätestens bis zum 28. Februar 2021 im aws-Fördermanager zu erfolgen. Auch erste Maßnahmen müssen bis 28.2.2021 gesetzt werden.

Stand: 11. Jänner 2021


Wie werden Sozialversicherungsbeiträge gestundet?

Das Zahlungsziel für gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wurde auf den 31. März 2021 verlängert (bislang 15. Jänner 2021).

Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können abweichend von den bereits getroffenen Vereinbarungen bis spätestens 31. März 2021 eingezahlt werden. Dienstgeber können aber bestehende, früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht lassen.

Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31. März 2021 in Anspruch zu nehmen.

Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.

Kann man das gesetzliche Zahlungsziel per 31. März 2021 nicht erfüllen, so sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022 möglich. Sind per 30. Juni 2022 noch Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 offen, so können diese unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einer zweiten Phase mit weiteren Zahlungserleichterungen bis maximal 31. März 2024 beglichen werden.

Dieser Artikel ist am Stand 11. Jänner 2021 und bietet nur einen Überblick über die neuen Stundungsregelungen der österreichischen Gesundheitskasse. Aktuelle Detailinformationen finden Sie unter www. gesundheitskasse.at.

Stand: 11. Jänner 2021


Tipps für die Zusammenarbeit von dezentralen Teams

Sind Teammitglieder nicht alle an einem Standort im Einsatz, gilt es für eine reibungslose Zusammenarbeit einige Besonderheiten zu beachten. Hier einige Tipps:

  • Achten Sie auf reibungslos funktionierende Technik für die Teamkommunikation und dass diese tatsächlich auch allen Teammitgliedern zur Verfügung steht. Dies umfasst z. B. schnelle Internetverbindung, gute Arbeitsumgebungen auch im Homeoffice, Software für Videokonferenzen, Chat-Tools und Terminabstimmung. Die Mitarbeiter müssen die Technik auch gut bedienen können.
  • Die Führung von dezentralen Teams sollte sich auf Ergebnisse fokussieren. Dies erfordert die Kommunikation von klaren Erwartungen an alle Teammitglieder.
  • Die Teamleitung hat auch auf gute Kommunikation zwischen den Teammitgliedern zu achten. Um hier am Ball zu bleiben, hilft es spontan zum Telefonhörer zu greifen und nicht nur auf Eindrücke aus Videokonferenzen zu setzen. Die Kommunikation sollte aus einem guten Mix aus persönlichen Treffen, Videokonferenzen, Telefongesprächen und schriftlicher Kommunikation bestehen. Persönliche Treffen, sofern möglich, sind nach wie vor wichtig, um das Vertrauen der Teammitglieder untereinander zu stärken.
  • Unternehmensweite Leitlinien zur Arbeit in dezentralen Teams sollen helfen, die Unternehmensziele auch in diesem, oft für viele Beteiligte neuen Arbeitsumfeld zu erreichen.

Stand: 11. Jänner 2021

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