Online-News – August 2021

Online-News - August 2021

Welche Neuerungen bringen „Ausfallsbonus II“, „Verlustersatz verlängert“ und „Härtefallfonds Phase 3“?

Die bereits seit längerem angekündigte Verlängerung und Anpassung bestimmter Corona-Unterstützungsleistungen hat inzwischen auch Einzug in die zugrunde liegenden Regelwerke gehalten. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

„Ausfallsbonus II“

Der Ausfallsbonus wurde um drei Betrachtungszeiträume verlängert:

  • Betrachtungszeitraum Juli 2021 mit dem Vergleichszeitraum Juli 2019 und einer Antragsfrist von 16.8.2021 bis 15.11.2021;
  • Betrachtungszeitraum August 2021 mit dem Vergleichszeitraum August 2019 und einer Antragsfrist von 16.9.2021 bis 15.12.2021;
  • Betrachtungszeitraum September 2021 mit dem Vergleichszeitraum September 2019 und einer Antragsfrist von 16.10.2021 bis 15.1.2022.

Bemessungsgrundlage des „Ausfallsbonus II“ ist weiterhin der Umsatzausfall im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Um für die neuen Betrachtungszeiträume antragsberechtigt zu sein, muss dieser nun allerdings 50 % (statt bisher 40 %) betragen.

Der Fördersatz ist nicht mehr länger einheitlich, sondern beträgt branchenabhängig zwischen 10 % und 40 %. Ausschlaggebend für die Einstufung ist dabei die ÖNACE-Kennzahl der Branche, in der das Unternehmen während eines Betrachtungszeitraums überwiegend zur Erwirtschaftung seiner Umsätze tätig war. Der Förderhöchstbetrag für die neuen Betrachtungszeiträume beträgt € 80.000,00 monatlich. Ausbezahlte Kurzarbeitsbeihilfen können sich allerdings auf die Höhe des tatsächlich ausbezahlten „Ausfallsbonus II“ auswirken.

Neu sind außerdem bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Erhaltung des Mitarbeiterstandes, der Entnahmen und Gewinnausschüttungen sowie der Vergütungen.

Beachten Sie, dass der in der ersten Phase des Ausfallsbonus vorgesehene Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen des „Ausfallsbonus II“ nicht mehr beantragt werden kann.

Weiterführende Informationen zum Ausfallsbonus II. erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus2/.

„Verlustersatz verlängert“

Der Verlustersatz wurde um sechs einmonatige Betrachtungszeiträume von Juli 2021 bis Dezember 2021 verlängert. Dabei kann der „Verlustersatz verlängert“ für beliebig viele dieser neuen Betrachtungszeiträume beantragt werden, solange sie zeitlich zusammenhängen. Eine Lücke ist nur zu Betrachtungszeiträumen vor dem Juli 2021 möglich.

Um für die neuen Betrachtungszeiträume antragsberechtigt zu sein, muss der erlittene Umsatzausfall mindestens 50 % (statt bisher 30 %) betragen.

Der „Verlustersatz verlängert“ kann in bis zu zwei Tranchen beantragt werden, wobei im Rahmen der ersten Tranche 70 % des voraussichtlichen Zuschusses und im Rahmen der zweiten Tranche der verbleibende Restbetrag ausbezahlt wird. Es kann aber auch der gesamte Zuschuss erst im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

Anträge auf die erste Tranche können von 16.8.2021 bis 31.12.2021 gestellt werden, Anträge auf die zweite Tranche sind anschließend von 1.1.2022 bis 30.6.2022 möglich.

Weiterführende Informationen zum „Verlustersatz verlängert“ erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz-verlaengert/.

„Härtefallfonds Phase 3“

Der Härtefallfonds wurde um drei einmonatige Betrachtungszeiträume von Juli 2021 bis September 2021 verlängert. Die neuen Betrachtungszeiträume laufen dabei nicht wie bisher vom 16. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats, sondern vom Monatsersten bis zum Monatsletzten. Anträge für einen Betrachtungszeitraum können ab Beginn des Folgemonats bis spätestens 31.12.2021 gestellt werden. Für die Antragstellung ist eine Handysignatur notwendig.

Der Zuschuss beträgt in der dritten Phase des Härtefallfonds mindestens € 600,00 und höchstens € 2.000,00 pro Betrachtungszeitraum.

Beachten Sie, dass Anträge im Rahmen der Phase 2 sind nicht mehr länger möglich sind!

Weiterführende Informationen zum „Härtefallfonds Phase 2“ erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html.

Stand: 12. August 2021


Wie können fälschlich bezogene Corona-Zuschüsse richtiggestellt werden?

Der unberechtigte Bezug der verschiedenen Corona-Unterstützungsleistungen kann nicht nur eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Zuschüsse, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Um das Risiko für Unternehmen, die ihre Anträge angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie oft unter erheblichem Zeitdruck vorbereiten mussten, zu senken, wurde nun die Möglichkeit geschaffen, Fehler oder falsche Angaben bei der Antragstellung an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) durch eine Korrekturmeldung zu beheben.

Die Möglichkeit einer Korrekturmeldung besteht für finanzielle Zuschüsse des Bundes, die von der COFAG ausbezahlt werden, also

  • Lockdown-Umsatzersatz I und Lockdown-Umsatzersatz II,
  • Ausfallsbonus,
  • Verlustersatz,
  • Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss 800.000.

Der erhaltene Zuschuss muss in dem Ausmaß, in dem er unrechtmäßig erhalten wurde, an die COFAG zurückgezahlt werden. Das gilt auch für Fälle, in denen die Anspruchsberechtigung überhaupt fehlt und folglich der gesamte Zuschuss rückgezahlt werden muss.

Eine vollständige und inhaltlich richtige Korrekturmeldung befreit ansonsten aber von weiteren Strafen oder Sanktionen.

Wie läuft eine Korrekturmeldung ab?

  • Voraussetzung ist, dass der beantragte Zuschuss bereits zur Gänze an das Unternehmen ausbezahlt worden ist. Bei Zuschüssen, die in mehreren Tranchen ausbezahlt werden (z.B. Ausfallsbonus), muss das Unternehmen bereits alle Tranchen beantragt und erhalten haben.
  • Im ersten Schritt muss der erhaltene Zuschuss in dem Ausmaß, in dem er zu Unrecht bezogen wurde, an die COFAG rücküberwiesen werden.
  • Erst im zweiten Schritt wird die eigentliche Korrekturmeldung mittels eines Online-Formulars erstattet (beachten Sie, dass beim Ausfallsbonus für jeden in Anspruch genommenen Monat eine gesonderte Korrekturmeldung notwendig ist).
  • Sie werden anschließend per E-Mail verständigt, sobald die Korrekturmeldung bearbeitet wurde.

Weiterführende Informationen zur Korrekturmeldung und Links zu den Online-Formularen finden Sie unter https://www.cofag.at/korrekturmeldung.html.

Stand: 12. August 2021


Vermietung & Verpachtung: Änderung der Liebhabereirichtlinien

Entsteht bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen, so ist dieser grundsätzlich mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und reduziert so die Steuer. Wird allerdings in einem absehbaren Zeitraum kein positiver Gesamterfolg erzielt, so fällt die Vermietung unter den Begriff der Liebhaberei und die steuerlichen Vorteile entfallen. Dabei sind unterschiedliche Regelungen für kleine und große Vermietungen zu beachten.

Geregelt ist dies im Einkommensteuergesetz und der Liebhabereiverordnung. Die Rechtsansicht der Finanz dazu ist unter anderem in den Liebhabereirichtlinien zu finden. Diese Richtlinien wurden nun mit einem Wartungserlass umfangreich geändert. Im Folgenden finden Sie zwei Änderungen bezüglich Vermietung und Verpachtung aus diesem Erlass:

Große Vermietung: Keine Kriterienüberprüfung

Führt eine entgeltliche Gebäudeüberlassung (große Vermietung) zum Entstehen von Jahresverlusten, kommt es für die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, ausschließlich darauf an, ob die Betätigung geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraumes (25 bzw. 28 Jahre) einen Gesamtgewinn bzw. einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften. Im Rahmen der Liebhabereibeurteilung einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung (große Vermietung) ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Kriterienüberprüfung mehr wie bei anderen Einkunftsquellen anzustellen.

Prognoserechnung

Mit dem Wartungserlass wurden nun auch sehr detaillierte Angaben zum Inhalt einer Prognoserechnung in die Liebhabereirichtlinien aufgenommen. So sind unter anderem konkrete Werte und Prozentsätze zu künftigen Instandhaltungskosten und zum Mietausfall- und Leerstehungsrisiko angegeben.

Stand: 27. Juli 2021


Haftungsfalle Abzugsteuer: Bei welchen Leistungen muss ein Steuereinbehalt erfolgen?

Einhergehend mit den sinkenden Corona-Fallzahlen wurde auch der Prüfungsbetrieb in der Finanzverwaltung wieder aufgenommen, wobei die Abzugsteuer nach § 99 EStG immer stärker in den Fokus der Prüfer rückt. Die Überprüfung der Abzugsteuer erfolgt dabei in der Regel im Rahmen der GPLA-Prüfung, wobei insbesondere die grenzüberschreitende Arbeitskräftegestellung einer verschärften Kontrolle unterliegt.

Was ist die Abzugsteuer?

Die in § 99 EStG geregelte Abzugsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer auf Leistungen beschränkt Steuerpflichtiger. Das auszahlende Unternehmen hat für gesetzlich bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmen bzw. Dienstleister vom auszuzahlenden Entgelt einen Steuereinbehalt in Höhe von 20 % (25 % bei der Geltendmachung von Ausgaben) bzw. 27,5 % vorzunehmen und an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Wird fälschlicherweise kein Steuereinbehalt vorgenommen, so wird automatisch der inländische Leistungsempfänger zur Haftung herangezogen.

Welche Leistungen sind betroffen?

Der Steuerabzug ist grundsätzlich vorzunehmen, wenn ausländische Unternehmen nachfolgende Leistungen in Österreich erbringen:

  • Selbständige Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen
  • Gewinnanteile von Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt sind
  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z. B. Lizenzgebühren)
  • Aufsichtsratsvergütungen
  • Einkünfte aus einer echten stillen Beteiligung an einem inländischen Unternehmen
  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung
  • Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften
  • Einkünfte aus ausländischen Immobilien-Investmentfonds

Kann die Abzugsteuer vermieden werden?

Von einem Einbehalt der Abzugsteuer kann nur abgesehen werden, wenn Österreich auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den Einkünften entzogen wird und der ausländische Leistungserbringer eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen) vorlegt. Zudem gilt es zu beachten, dass es bei einzelnen Leistungen wie der grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung weiterer Voraussetzungen für eine Entlastung bedarf, was stets eine fachkundige Überprüfung der Transaktion erfordert.

Stand: 27. Juli 2021


In welcher Höhe können Verluste aus 2020 in die Jahre 2019 und 2018 rückgetragen werden?

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen (für abweichende Wirtschaftsjahre kann der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden).

Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt:

  • Es besteht eine Deckelung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage mit einem Höchstbetrag von € 5.000.000,00 im Jahr 2019.
  • Es sind nur die – nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage – verbleibenden Verluste rücktragsfähig.
  • Soweit der Höchstbetrag 2019 nicht ausgeschöpft wird und ein Verlustrücktrag in 2018 erfolgt, besteht für 2018 eine zusätzliche Deckelung mit einem Höchstbetrag von € 2.000.000,00.
  • Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann maximal bis zu einem Betrag von Null herabgesetzt werden.

Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch bei der Veranlagung 2018 berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

Strittig war, ob auch weniger als der Höchstbetrag rückgetragen werden kann. Somit wären z. B. Steuervorteile aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifes erzielbar.

Die kürzlich gewarteten Einkommensteuerrichtlinien legen dazu nun die Rechtsmeinung des Finanzministeriums wie folgt dar:

Der Verlustrücktrag muss nicht im höchstmöglichen Ausmaß, das heißt bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, in Anspruch genommen werden. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist. Der Verlustrücktrag in das Jahr 2018 setzt deshalb voraus, dass der Verlustrücktrag im Jahr 2019 in höchstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen wird.

Stand: 27. Juli 2021


Können Wertberichtigungen von Forderungen und Rückstellungen für steuerliche Zwecke auch pauschal ermittelt werden?

Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz brachte die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Forderungen auch für steuerliche Zwecke pauschal wertzuberichtigen bzw. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten pauschal zu bilden. In einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat nun das Finanzministerium seine Rechtsansicht dazu dargelegt.

Forderungen

Unter Pauschalwertberichtigungen sind Wertberichtigungen zu verstehen, die einem allgemeinen Forderungsrisiko Rechnung tragen, ohne dass eine Risikozuordnung zu bestimmten Forderungen vorgenommen werden kann. Eine Schätzung des niedrigeren Teilwertes aufgrund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit (allgemeines Forderungsrisiko, allgemeines Branchenrisiko, allgemeines Ausfalls- und Verzögerungsrisiko) oder aufgrund einer allgemeinen Konjunkturschwäche bzw. einer allgemeinen schlechten Schuldnerbonität war für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2021 beginnen, nicht zulässig.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, gilt nun, dass eine pauschale Wertberichtigung von Forderungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zulässig sind.

Danach muss die Bestimmung eines Wertes, der nur auf Basis von Schätzungen möglich ist, auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleichgelagerten Sachverhalten vor, sind diese bei der umsichtigen Beurteilung zu berücksichtigen (z. B. statistisch ermittelte Ausfallswahrscheinlichkeiten).

Nach dem UGB sind Schätzungen stets nach dem bestmöglichen Verfahren vorzunehmen. Von einer „umsichtigen Beurteilung“ ist insbesondere auszugehen, wenn Schätzungen die aktuellsten verfügbaren Angaben umfassen, auf einer vorsichtigen Bewertung beruhen sowie auf einer objektiven Grundlage ermittelt werden. Erfahrungen aus vergleichbaren Geschäftsfällen sind dabei ergänzend zu berücksichtigen. Der pauschale Prozentsatz ist kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden. Forderungen, die bereits einzelwertberichtigt sind, können nicht pauschal berichtigt werden.

Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG (Buchführungspflicht) besteht im Falle der unternehmensrechtlichen Vornahme von Pauschalwertberichtigungen aufgrund der Maßgeblichkeit eine Pflicht, diese auch für steuerliche Zwecke vorzunehmen. Im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG besteht hingegen ein Wahlrecht zur Pauschalwertberichtigung nach (abstrakter) Maßgabe der unternehmensrechtlichen Voraussetzungen des UGBs.

Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, kann eine Pauschalwertberichtigung von Forderungen erstmals zum Bilanzstichtag 31.12.2021 erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass auch Forderungen pauschalwertberichtigt werden können, die in früheren Wirtschaftsjahren entstanden sind (Forderungsaltbestände). Die Pauschalwertberichtigung dieser Forderungsaltbestände wirkt sich zum 31.12.2021 steuerlich jedoch nicht sofort in voller Höhe aus, sondern ist über fünf Jahre zu verteilen. Im Fall einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe sind noch nicht abgesetzte Fünftelbeträge im Rahmen des Veräußerungs-/Aufgabegewinnes zu berücksichtigen.

Rückstellungen

Die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2021 beginnen, nur zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Unzulässig ist hingegen die Bildung von Pauschalrückstellungen.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, gilt nun, dass die Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) auch pauschal möglich ist. Dabei gelten obige Ausführungen zur pauschalen Wertberichtigung für Forderung sinngemäß im Wesentlichen auch für die pauschale Bildung von Rückstellungen.

Stand: 27. Juli 2021


Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?

Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht und folgende Merkmale aufweist:

  • Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz. Falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist oder Hinweis auf einen Übergang der Steuerschuld.
  • den auf das Entgelt anfallenden Steuerbetrag (für Rechnungen in Fremdwährungen gelten zusätzliche Bestimmungen)
  • das Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung
  • die UID-Nummer (UID) des liefernden Unternehmers
  • die UID des empfangenden Unternehmers bei einem Rechnungsbruttobetrag über € 10.000,00

Bei bestimmten Rechnungsarten, wie z. B. Kleinbetragsrechnungen (bis max. € 400,00), Anzahlungen, Schlussrechnungen, Dauerrechnungen, Rechnungen in der Bauwirtschaft, Rechnungen mit Differenzbesteuerung oder Rechnungen mit Auslandstatbeständen gelten zusätzliche Vorschriften.

Stand: 27. Juli 2021


Wie können Sie Ihrer Zielgruppe ein Gesicht geben?

Mit der Gießkanne Werbebotschaften über alle zu streuen, funktioniert heutzutage oft nicht mehr, weil wir alle täglich einer Flut von Werbungen ausgesetzt sind. Mit Werbebotschaften die punktgenau die Interessen der Kunden treffen, verkaufen Sie mehr trotz gleichbleibendem Werbebudget.

Buyer Personas

Die Buyer Persona-Methode hilft Marketing, Vertrieb und Produktion auf den idealen Kunden auszurichten. Dabei wird ein fiktiver Kunde, der stellvertretend für Ihre Zielgruppe steht, detailliert beschrieben. Wenn Sie damit fertig sind, drucken Sie Ihren Buyer Persona aus, hängen Sie ihn an die Wand und fragen Sie sich bei jeder Werbebotschaft: Interessiert diese Werbebotschaft diesen Kunden wirklich? Wenn Sie im B2B-Bereich tätig sind, muss für jeden Kaufentscheider ein eigener Buyer Persona erstellt werden.

Sammeln Sie daher alle Informationen über den Buyer Persona, die Sie kriegen können, wie zum Beispiel

  • demographische Daten, Arbeitssituation, Lebensweise (Wie sieht ein Tag in ihrem/seinem Leben aus?)
  • Bedürfnisse des Kunden, z. B. Welche Probleme bzw. Wünsche hat der Kunde?
  • Verhalten, z. B. Wo, wann, wie kauft der Kunde? Kauft er z. B. nur bei Angeboten? Welche Trends beeinflussen sein Verhalten?

Stand: 27. Juli 2021

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