Online-News – April 2015
(N) Sieht so die endgültige Steuerreform aus?
Die Regierunghat sich auf eine Steuerreform geeinigt. Wir haben einige der geplanten Änderungen
in diesem Artikel zusammengefasst. Inkrafttreten wird die Steuerreform voraussichtlich
mit 1.1.2016. Es ist jedoch noch die tatsächliche Beschlussfassung abzuwarten.
Entlastung
So wiees derzeit aussieht, wird der Lohnsteuertarif gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen
eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto
pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.
Neuer |
Alter |
||
Tarifstufen |
Steuersatz |
Tarifstufen |
Steuersatz |
bis € |
0 % |
bis € |
0 % |
€ 11.001,00 |
25 % |
€ 11.001,00 |
36,5 % |
€ 18.001,00 |
35 % |
€ 25.001 |
43,21 % |
€ 31.001,00 |
42 % |
über |
50 % |
€ 60.001,00 |
48 % |
||
€ 90.001,00 |
50 % |
||
über |
55 % |
Auch dieSozialversicherungs-Gutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer,
deren Einkommen geringer ist, soll auf € 400,00 (bisher: € 110,00) erhöht
werden.
Pensionisten,die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten zukünftig vom Finanzamt
eine Gutschrift über € 110,00.
Wirtschaftspaket für Unternehmen
Zusätzlichzur Steuerreform wird ein Wirtschaftspaket kommen. Geplant ist hier z. B.
eine Erhöhung der Forschungsprämie von bisher 10 % auf 12 % und eine Erhöhung
der steuerlichen Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen von € 1.460,00
auf € 3.000,00.
Gegenfinanzierung
Derzeitsind zur Finanzierung der Steuerreform beispielsweise folgende Änderungen
geplant:
Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer
Grunderwerbsteuer: Künftigsoll bei allen Übertragungen der Verkehrswert der Immobilie die Bemessungsgrundlage
sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der Familie die Steuer nicht
mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet, sondern vom Verkehrswert. Ändern
soll sich in diesen Fällen auch der Steuersatz.
Neue Staffelung:
- Steigen soll der Steuersatz von 2 % auf
3,5 % bei Immobilien mit einem Wert von über € 400.000,00. - Sinken von 2 % auf 0,5 % wird er bei allen
Immobilien mit einem Wert von unter € 250.000,00.
Immobilienertragsteuer: Künftigsoll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz-
und Herstellerbefreiung sollen aber bleiben.
Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Dividenden soll von 25 % auf 27,5 % steigen – nicht jedoch die
KESt auf Sparbücher und Girokonten. Ausschüttungen aus einer GmbH könnten
somit ab 1.1.2016 teurer werden.
Mehrwertsteuer
Erhöhung von bestimmten ermäßigten Mehrwertsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %), wie
z. B. für Hotelübernachtungen, Kino- und Theaterkarten aber auch für lebende
Tiere, Saatgut, Pflanzen oder Tiernahrung. Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll
zukünftig ebenfalls der Steuersatz von 13 % gelten, anstelle des derzeitigen
von 12 %.
Weitere Erhöhungen
- Sachbezug
Pkw: Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen
soll nun ab einem CO2-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 %
erhöht werden und der maximale Sachbezug in diesem Fall auf € 960,00. Derzeit
beträgt der maximale Sachbezug unabhängig vom CO2-Ausstoß € 720,00. - Verlustausgleich
stille Beteiligungen: Die Möglichkeit, Verluste aus stillen Beteiligungen
mit eigenen Gewinnen auszugleichen, soll eingeschränkt werden. - Abschreibung
auf Gebäude: Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden
soll geändert werden. - Höchstbeitragsgrundlage
Sozialversicherung: Die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung
soll erhöht werden.
Betrugsbekämpfung
Einen Teil der Ausgaben will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung
zurückbekommen. Einige der geplanten Maßnahmen dazu sind:
- Allgemeine Registrierkassenpflicht ab einem
Nettoumsatz von € 15.000,00. Diese Verpflichtung könnte neben Gastwirten
auch Freiberufler, wie zum Beispiel Tierärzte treffen. Nicht unter diese
Neuregelung fallen z. B. „kleine Vereinsfeste“, mobile Umsätze (wie Masseure),
Maronibrater. Die Registrierkassenpflicht soll mit einer Belegerteilungspflicht
ergänzt werden. - Zahlen mit Bargeld soll im Baubereich bei
B2B-Geschäften verboten werden. - Bei Prüfungen von Unternehmen, wie z. B.
Betriebsprüfungen, hat die Behörde zukünftig das Recht die Bankkonten des
Unternehmens abzufragen (ohne Gerichtsbeschluss).
Nähere Informationen
Zu einigen der Themen gibt es derzeit noch keine genaueren Informationen. Wir werden
aber dran bleiben und Sie in den nächsten News-Ausgaben auf dem Laufenden
halten.
Stand: 17.
März 2015
(S) Geringfügige Beschäftigung
Die Geringfügigkeitsgrenzen liegen im Jahr 2015 bei:
- € 405,98 monatlich
- € 31,17 täglich
Geringfügigkeitsgrenzen
Monatlich
Diese Grenze kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen Kalendermonat
beschäftigt wird oder ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt.
Täglich
Wenn die Beschäftigung kürzer als einen Kalendermonat dauert, gilt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze.
Die monatliche Grenze (€ 405,98) gilt als Obergrenze.
Unfallversicherungsbeitrag
Geringfügig Beschäftigte sind nicht voll versicherungspflichtig. Ein Unfallversicherungsbeitrag
von 1,3 % des gebührenden Entgelts ist vom Dienstgeber zu bezahlen (gilt auch
für Sonderzahlungen). Für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
ist kein Unfallversicherungsbeitrag mehr zu entrichten. Sie bleiben aber unfallversichert.
Mitarbeitervorsorge-Beiträge
Für alle geringfügig Beschäftigten, die länger als einen Monat arbeiten, sind 1,53
% des monatlichen Entgelts als Mitarbeitervorsorge-Beitrag an die Betriebliche
Vorsorgekasse zu entrichten.
Dienstgeberabgabe
Die Dienstgeberabgabe von 16,4 % muss bezahlt werden, wenn
- mehr als ein geringfügig Beschäftigter im
Unternehmen arbeitet - und die Summe der monatlichen Entgelte,
die an alle geringfügig Beschäftigten bezahlt wird, das Eineinhalbfache
der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (€ 608,97).
Beispiel: Im Unternehmen arbeiten vier geringfügig Beschäftigte.
Jeder von ihnen erhält € 150,00 (in Summe € 600,00). Es ist keine Dienstgeberabgabe
abzuführen – nur der Unfallversicherungsbeitrag.
Stand: 17.
März 2015
(N) Qualifizierungsförderung vom AMS
Seit 1.1.2015 gibt es vom AMS die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte.
Höhe der Förderung
50 % der anerkennbaren Kurskosten und 50 % der anerkennbaren Personalkosten (unter
gewissen Voraussetzungen) übernimmt das AMS. Die Förderung der Personal- und
Kurskosten pro Person und Förderantrag kann maximal € 10.000,00 betragen.
Welche
Arbeitgeber erhalten die Förderung?
Die Förderung erhalten alle Arbeitgeber. Ausgenommen sind lediglich juristische Personen
öffentlichen Rechts (außer Wohlfahrtseinrichtungen, gesetzlich anerkannte
Kirchen und Religionsgemeinschaften), politische Parteien, Bund, Länder, Gemeinden
und radikale Vereine.
Welche Ausbildungen von welchen Arbeitnehmern werden gefördert?
Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen (z. B. keine Hobbykurse)
und überbetrieblich verwertbaren (z. B. Ausbildung in betriebsspezifischen
Schulungseinrichtungen) Kursen.
Sie müssen mindestens 24 Stunden (inklusive Pausen) dauern. Nicht gefördert wird z. B.
ein Studium an einer Universität, die Teilnahme an Konferenzen oder Individualcoachings.
Gefördert werden, wenn sie diese Ausbildungen besuchen:
- Männer und Frauen unter 45 Jahren mit Pflichtschulabschluss
ohne Lehrabschluss - Frauen unter 45 Jahren, die höchstens eine
Lehrausbildung oder berufsbildende, mittlere Schule abgeschlossen haben
- männliche oder weibliche Arbeitnehmer ab
45 Jahren
Die Arbeitnehmer müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis
(auch freie Dienstnehmer) befinden. Nicht in Anspruch genommen werden kann
die Förderung beispielsweise für Unternehmenseigentümer oder Mitglieder der
zur Geschäftsführung berufenen Organe.
Stand: 17.
März 2015
(S)
Was ist zu beachten, wenn Kinder im Betrieb mitarbeiten?
Echtes Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit?
Ob familienhafte Mitarbeit vorliegt, oder doch ein echtes Dienstverhältnis ist immer wieder
ein schwieriges Thema. Daher haben Wirtschaftskammer, Sozialversicherung und
Bundesministerium für Finanzen zusammengearbeitet und ein Merkblatt als Orientierungshilfe
erstellt.
Es wird aber auch klar hervorgehoben, dass immer der konkrete Einzelfall beurteilt
werden muss.
Bei der Beurteilung kommt es neben den Vereinbarungen, die zwischen dem Dienstnehmer
und dem Dienstgeber getroffen wurden, auch auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse
an.
Bei Kindern wird vermutet, dass sie aufgrund von familiären Verpflichtungen im Betrieb
der Eltern mithelfen – außer es wurde etwas anderes vereinbart. Diese familienrechtliche
Mitarbeitspflicht gilt nicht für Schwiegerkinder.
Steuerrecht
Steuerrechtlich wird dann ein Dienstverhältnis angenommen, wenn ein fremdübliches Entgelt
gezahlt wird und das Kind bereits dazu in der Lage ist, sich selbst zu erhalten
(daneben gibt es noch weitere Voraussetzungen).
ASVG-Versicherungspflicht
Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) müssen Kinder voll versichert
werden, wenn sie im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern
ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt sind und
- das 17. Lebensjahr vollendet haben,
- keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich
nachgehen, - keine Beschäftigung in einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.
Hinweis: Die Ausführungen in diesem Text gelten für Kinder
eines Einzelunternehmers sowie für Kinder von OG-Gesellschaftern und Komplementären
einer KG. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich
ausgeschlossen. Hier ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei der Tätigkeit
naher Angehöriger die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen.
Stand: 17.
März 2015
(N)
Welche Unterschiede gibt es im Steuerrecht bei Fahrzeugen?
Pkw
und Kombi
Unter dem Begriff Pkw fallen im Steuerrecht auch: Jeeps, Geländewagen, Kleinbusse
für weniger als sieben Personen und Fahrzeuge mit Sport- oder Luxus-Charakter.
Kauf
Beim Kauf eines Pkw‘s besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Daher wird der Pkw bzw.
Kombi mit dem Brutto-Kaufpreis im Anlageverzeichnis aktiviert (kein Vorsteuerabzug
– gilt dann in weiterer Folge auch für die Betriebskosten). Steuerrechtlich
werden maximal Anschaffungskosten von € 40.000,00 anerkannt. Ist der Pkw teurer,
ist der übersteigende Betrag steuerlich nicht abzugsfähig. Auch die wertabhängigen
Betriebskosten (z. B. Vollkaskoversicherung) müssen um diese sogenannte Luxustangente
gekürzt werden.
Innerhalb der Grenze von € 40.000,00 sind auch Ausgaben für Sonderausstattungen miteingerechnet,
wie z. B. Klimaanlage, Allrad, Alufelgen, serienmäßig eingebaute Navigationsgeräte.
Nachträglich eingebaute Sonderausstattung wird nicht dazugerechnet.
Verkauf
Im Zusammenhang mit einem Pkw bzw. Kombi fällt keine Umsatzsteuer an. Keine Umsatzsteuerpflicht
besteht daher beim Verkauf, Eigenverbrauch, Sachbezug, Entnehmen des Fahrzeugs
in das Privatvermögen und Weiterverrechnen von Kosten.
Abschreibung
Die steuerrechtliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Liegen die Anschaffungskosten über € 40.000,00,
muss die AfA auch um den übersteigenden Betrag gekürzt werden (sogenannte
Luxustangente).
Klein-Lkw,
Lkw, Kleinbusse
Alle Fahrzeuge, die nach dem Steuerrecht in diese Kategorie fallen, sind in der Liste der
vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge des BMF erfasst: https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html
Kauf
Die Vorsteuer darf von den Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten abgezogen werden.
Die Anschaffungskosten-Obergrenze von € 40.000,00 gilt nicht. Auch bei teureren
Fahrzeugen müssen die Anschaffungskosten und die wertabhängigen Betriebskosten
nicht gekürzt werden.
Verkauf
Wenn ein Recht zum Vorsteuerabzug bestanden hat, ist der Verkauf (Eigenverbrauch) umsatzsteuerpflichtig.
Abschreibung
Ein Klein-Lkw, Lkw oder Kleinbus wird auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben
(z. B. fünf Jahre). Die AfA muss nicht gekürzt werden, da die Obergrenze von
€ 40.000,00 nicht gültig ist.
Stand: 17.
März 2015