Innovationen der Finanzverwaltung bei ­Außenprüfungen, Risikovermeidung und Strafbefreiungsgründe

Zur Schaffung von Prüferkapazitäten für den Risiko­bereich bei KMU (Verzögerungstaktiken, Risikobranchen, Steuerbetrug etc.) kommen ab 1. April 2011 bundesweit folgende neue Prüfungsarten zur Anwendung: Die „Standardisierte Kurzprüfung (SKP)“ und das Projekt „Erstes Unternehmerjahr“.

- Standardisierte Kurzprüfung

Wie aus der Grafik ersichtlich, ist sie eher an der Basis der Pyramide angesiedelt. Sie soll die Motivation, sich „compliant“ zu verhalten erhöhen bzw. belohnen. Je höher die konstruktive Mitarbeit, umso geringer ist die Kontrolle. Sie umfasst idR nur 1 Jahr und beschränkt sich auf wenige wesentliche (1–3) Prüfungsschwerpunkte. Auf die Bedeutung der Mitwirkung (Vorlage der benötigten Unterlagen, Auskunftserteilung etc.) wird am Beginn der Prüfung hingewiesen, wobei die laufende Risikobewertung aber aufrecht bleibt. Steigt der Risikograd, kann es zum Ausstieg aus der SKP und zum Umstieg zur „klassischen“ Betriebsprüfung kommen.

- Projekt „Erstes Unternehmerjahr“

Bei einem frühzeitigen Antrittsbesuch im ersten Jahr werden Jungunternehmern insbesondere in Risikobranchen („BBMW“ Bau, Bäcker, Metzger, Wirte) wichtige Empfehlungen, Informationen, Serviceleistungen und mögliche Ansprechstellen mitgeteilt, um so die Grundlage für eine positive Zusammenarbeit zu schaffen. Die laufende Beobachtung erstreckt sich auf das Erklärungs- und Zahlungsverhalten (Automatikzahlungen etc.). Nach 3 bis 6 Monaten erfolgt deren Auswertung und Entscheidung über eine Umsatzsteuernachschau oder -sonderprüfung. Nach ca. einem Jahr wird der Unternehmer auf seine Stärken/Schwächen angesprochen und mit den entsprechenden Folgehandlungen vertraut gemacht (z.B. Gemeinsame Prüfung aller ­lohnabhängigen Abgaben wie Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt und Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsprüfung, Finanzpolizei etc.). Damit endet die Jahres­beziehung, die vornehmlich ab der 2. Ebene der Pyramidengrafik angesiedelt ist.

- Horizontal Monitoring bei Großbetrieben

Noch im Jahre 2011 soll eine zeitnahe begleitende Betreuung und Kontrolle, die auf wechselseitigem Vertrauen und Kooperation aufbaut, eingeführt werden. Dies in Zusammenarbeit mit einem bestehenden internen oder externen Kontrollsystem (z.B. Revisionsabteilung, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer etc.). In laufenden Betriebsbesuchen soll die Einhaltung der vereinbarten Verhaltensweisen diskutiert und überprüft werden. Man erwartet sich daraus mehr Rechtssicherheit und weniger Zeitaufwand, als bei der herkömmlichen Betriebsprüfung.

- Risikovermeidung im Steuermanagement

Im Lichte der Verschärfung des Finanzstrafgesetzes ab 2011 sollte bei der Steuerplanung dem Grundsatz „Nicht alles, was legal ist, ist auch legitim“ erhöhte Bedeutung beigemessen werden. Werden nämlich Gestaltungsmöglichkeiten, Lücken in Steuergesetzen oder zwischenstaatlichen Abkommen mit dem Kernziel der Steuerersparnis, bei denen das Planungsergebnis mit dem Normzweck nicht übereinstimmt, exzessiv ausgenützt, entspricht das einer „aggressiven Steuerplanung“, mit dem Risiko, vom Fiskus unter Beobachtung gestellt zu werden. Die bewusste Entscheidung, sich nicht compliant zu verhalten, steht an der Spitze der Fair P(l)ay Pyramide und der Fiskus ist verhalten „volle Kraft und Härte des Gesetzes anzuwenden“, insbesondere, wenn damit finanzstrafrechtliche Aspekte im Spiel sind. Das Steuermanagement sollte daher nach allgemein akzeptierten Maßstäben, geleitet vom gesunden Menschenverstand und der Vermeidung von Konflikten erfolgen, um so zur Umsetzung einer „nachhaltigen Steuerplanung“ zu gelangen und sich den Platz an der Basis der Pyramide zu sichern. Als Instrumente hierzu dienen folgende vorbeugende Maßnahmen: Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten samt Darlegung einer vertretbaren Rechtsauffassung laut Rechtsprechung, Literatur und Verwaltung. Einholung von Auskünften (z.B. verbindliche Zollauskunft, Auskunftspflicht zur Lohnsteuer, EAS des BMF und der Auskunftsbescheid ab 1. Jänner 2011. Ausführlich dazu KI Juli 2011).

- Strafbefreiungsgründe im Finanzstrafrecht

Verjährung der Strafbarkeit § 31 FinStrG: Dieses verfahrensrechtliche Minenfeld sollte nicht ohne fachmännische Beratung betreten werden.

Rechtsirrtum § 9 FinStrG: Nur ein entschuldbarer wirkt als Strafausschließungsgrund. Bei einem unentschuldbaren kann sich nur das Strafausmaß vermindern. Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe, es sei denn, die Handlung beruht auf einer vertretbaren Rechtsansicht. Das hängt davon ab, ob die Norm klar erkennbar ist, auf gesicherter Rechtsprechung oder Rechtsansicht in der Fachliteratur beruht und im Zweifelfall fachkundige Beratung eingeholt worden ist. Laut „Denksportjudikatur“ des VwGH sind aber übertriebene Recherchen bei der Rechtsfindung nicht erforderlich.

Selbstanzeige § 29 FinStrG: Ist sie fehlerfrei, hat sie strafbefreiende Wirkung. Sie muss ohne Verzug, vor Tatendeckung durch das Finanzamt erfolgen und alle Umstände der Tat offen legen. Erfahrungsgemäß sind die hinterzogenen Steuern der letzten 7 bis 8 Jahre samt Zinsen nachzuzahlen.

Strafaufhebung § 30a FinStrG ab 1. Jänner 2011: Bei Nachzahlungen bis € 10.000,– für ein Jahr bzw. in Summe bis € 33.000,– kann durch Zahlung eines Verkürzungszuschlages von 10% ein Strafverfahren vermieden werden, sofern dies nicht der Prävention vor weiteren Finanzvergehen widerspricht.