Woran ist ein Finanzpolizist zu erkennen?
Die Antwort gleich vorweg: Optisch nicht, denn er trägt keine Uniform. Es gibt auch keine gesonderte Behörde, der er zugeteilt wäre. Ein Phantom also? Das wieder auch nicht, denn er existiert laut Gesetz. § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das bisher die Überschrift „Kontrollbefugnisse“ trug, trägt nunmehr die Überschrift „Finanzpolizei“. Demnach gibt es Finanzpolizisten und zwar seit 1. Jänner 2011. Die Regelung erfolgt im 2. Hauptstück, 3. Teil des AVOG 2010, das mit der Überschrift Finanzämter beginnt. Es handelt sich demnach um Organe der Abgabenbehörden mit folgenden Kontrollbefugnissen:
• Betretungsrecht von Grundstücken, Baulichkeiten, Betriebsstätten und Arbeitsstätten sowie Wegen (auch zu befahren) für Zwecke der Abgabenerhebung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen Abgabenvorschriften begangen werden.
• Anhalten und Untersuchung von Fahrzeugen und Beförderungsmittel einschließlich der Überprüfung der mitgeführten Güter.
• Identitätsfeststellung von Personen, die in Verdacht stehen, gegen abgabenrechtliche Rechtsvorschriften zuwiderzuhandeln.
• Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungmaßnahmen bei Gefahr im Verzug, Sicherungsaufträge und Vollstreckungshandlungen.
• Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung, die bisher vom KIAB-Team wahrgenommen worden ist.
• Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.


