Vermeidung von Steuerrisiken bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen von nahe stehenden Unternehmen

Zur Handhabung des Fremdvergleichsgrundsatzes hat das BMF am 28. Oktober 2010 die Verrechnungspreisrichtlinien 2010 (VPR 2010) veröffentlicht und der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Jänner 2011 in § 118 BAO den Auskunftsbescheid (KI Juli 2011) eingeführt, mit dem die Finanzbehörde auf Antrag über die abgabenrechtliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte bei Verrechnungspreisen, Unternehmungsgruppen und Umgründungen, eine rechtsverbindliche kostenpflichtige Auskunft erteilt.

Die Prüfung von Verrechnungspreisen bildet ab 2011 einen Schwerpunkt der Finanzverwaltung. Es wurden organisatorische Vorkehrungen getroffen das Prüfgebiet, von in diesem Bereich kompetenten Prüfern, zu bearbeiten, da sich der Fiskus durch die neue Richtlinie Steuermehreinnahmen erwartet. Den betreffenden Unternehmen ist daher zu raten sich mit den VPR 2010 auseinanderzusetzen, um bei einer Betriebsprüfung gewappnet zu sein.

Im Wesentlichen wird die schon bisher bestehende Verwaltungspraxis – basierend auf den OECD Verrechnungspreisgrundsätzen 1995 und 2010 – zusammen­gefasst, sodass es sich nicht um neues Recht handelt, weshalb die Grundsätze auch bereits für vergangene Jahre anzuwenden sind. Zentrales Kriterium bleibt nach wie vor der

Fremdverhaltensgrundsatz:

Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Unternehmen müssen in der Weise zustande kommen, wie sie mit Geschäftspartnern, die sich fremd gegenüber stehen, zustande gekommen wären. Dazu dienen folgende Methoden: Vorrangig der innere und äußere Preisvergleich. Der Kostenaufschlag zur Er­mittlung des angemessenen Rohaufschlages. Die Ge­winnteilungsmethode in Form der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode wird zusehends größere Bedeutung beigemessen. Diese kann allerdings infolge umfangreicher Datenbankstudien sehr kostenintensiv sein. Im Rahmen des konzerninternen Leistungsverkehrs sind die neuen Bestimmungen betreffend Zinsen, Bürgschaft, Patronat, Factoring und Cash-Management zu beachten. Für die angewendeten Methoden, die Liefer- und Leistungsbeziehungen sowie die Transaktionen ist von entscheidender Bedeutung deren

Dokumentation:

Rechtsgrundlage hiefür sind die Bestimmungen der BAO zu den Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten. Im Rahmen der Funktions- und Risikoanalyse ist weiters eine Dokumentation über die Konzernstruktur, die Produkterstellung, den Vertriebsbereich, die Ge­schäftsstrategie sowie die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse erforderlich. Sehr verwaltungsaufwändig kann die Dokumentation über die verwendete Datenbank bei der Margenermittlung sein.

Mögliche Folgen einer abgabenrechtlichen Verrechnungspreisprüfung:

Ein Verstoß gegen den Fremdverhaltensgrundsatz und die mangelnde Dokumentation führen i.d.R. zu einer Steuererhöhung und können eine internationale Doppelbesteuerung zur Folge haben. Wurde nicht schon im Vorfeld mittels Auskunftsbescheid eine Klärung ge­schaffen, oder kommt es infolge Änderung des Sachverhaltes trotzdem zu einer Steuererhöhung ist zunächst zu empfehlen, innerstaatliche Rechtsmittelbehelfe auszuschöpfen, sofern nicht mit dem Partnerstaat eine korrespondierende Gegenberichtigung nach dem DBA er­folgt. Alternativ kann das Verständigungsverfahren und innerhalb der Union das EU-Schiedsverfahren zur Anwendung gelangen.

Schlussbemerkung

Die Verrechtlichung der grenzüberschreitenden Ge­schäftsbeziehungen, bestimmt durch die nationalen Interessen der betroffenen Staaten am anteiligen Steueraufkommen, wird zusehends komplexer. Den Ge­schäftspartnern erwachsen daraus oft erhebliche Kosten, die bei multinationalen Konzernen vielleicht weniger ins Gewicht fallen als bei KMU, für welche diese Problematik eine Hemmschwelle für internationale Aktivitäten sein kann. Das bezieht sich insbesondere auf die vielfach aufwändige Dokumentation, bei der laut OECD-Richtlinien auf die Komplexität des Unternehmens Rücksicht zu nehmen ist. Zumal der überwiegende Anteil der österreichischen Unternehmen den KMU zuzurechnen ist und in den österreichischen Richtlinien diesbezüglich kein Hinweis besteht, ist trotzdem zu hoffen, dass für KMU in der Praxis gewisse Erleichterungen zur Anwendung gelangen.