Unterschiedliche Auswirkung der Zahlung von GSVG-Pflichtbeiträgen im Steuerrecht und für die Berechnung der Beitragsgrundlage bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern.
- Vorauszahlungen als Betriebsausgaben
Da die Rückzahlung von Vorauszahlungen gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann, hat der UFS bisher die Abzugsfähigkeit verneint.
Mit Rz. 4623 EStR- Wartungserlass 2010 hat das BMF deren Abzugsfähigkeit bei folgenden Voraussetzungen anerkannt: Die Zahlungen betreffen eine zu erwartende Nachzahlung auf Basis einer sorgfältigen Schätzung z.B. auf einem tatsächlichen Jahresergebnis vergangener Jahre oder auf einer fundierten Prognose für das laufende Jahr.
Zahlungen in willkürlicher Höhe sind keine Betriebsausgaben.
- Laufende Quartalszahlungen
sind in Höhe der Pflichtbeiträge Betriebsausgaben. Kostenanteile/Geldleistungen (20-%iger Selbstbehalt für Arzthonorare etc.) sind keine Betriebsausgaben, können aber bei Übersteigen des Selbstbehaltes gem. § 34 Abs. 4 EStG als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) geltend gemacht werden.
- Beitragsgrundlage
Gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG gehören die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung, soweit sie gem. § 4 Abs. 4 Z 1 a EStG als Betriebsausgaben gelten, zur Bemessungsgrundlage. Laut VwGH 8.9.2010, 2010/08/0032 sind nicht die tatsächlichen Zahlungen (Betriebsausgaben), sondern die vom Versicherungsträger vorgeschriebenen SV-Beiträge (Belastungen abzgl. Gutschriften) in die Beitragsgrundlage einzubeziehen und zwar auch dann, wenn keine Zahlung erfolgt ist. Umgekehrt sind daher die o.a. Vorauszahlungen demnach auch nicht einzubeziehen. Der VwGH betont, dass die Inkongruenzen zwischen mangelndem Abfluss und trotzdem Hinzurechnung über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden. Auch dann, wenn die Beiträge überhaupt nicht entrichtet werden (z.B. infolge einer Insolvenz), ist die Norm nicht verfassungswidrig. Schließlich stehe es dem Steuerpflichtigen frei, zur Vermeidung der Nachteile der Einnahmen-Ausgabenrechnung, zur Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich überzugehen.


