Nachweis für die Nichterfassung zur Auftraggeberhaftung

§ 7 RVAGH 2011/HVSV Nr. 795 mit Wirkung ab 1. Jänner 2011

Seit 1. September 2009 haftet der Auftraggeber bei Weitergabe von Bauleistungen gem. § 19 Abs. 1a UStG iVm. § 67a ff ASVG bis höchstens 20% des Werklohnes des beauftragten Unternehmens für SV-Beiträge (KI-Folgen 191 und 198).

Auf Antrag des Unternehmens stellt die zuständige GKK eine Bestätigung darüber aus, dass es als Auftragnehmer vom System dieser Haftung nicht erfasst ist, wenn es

1. keine Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer beschäftigt und keine Dienstgebernummer vergeben wurde oder

2. länger als 6 Monate keine gemeldet hat und keine Beitragsrückstände bzw. Beitragsnachweisungen ausständig sind oder

3. aus der HFU-Gesamtliste deshalb ausgeschieden ist, weil Punkt 1 und 2 zutreffen.

Während der Dauer dieser Bestätigung – sie gilt bis zum Monatsletzten des auf die Ausstellung folgenden Monats – besteht der Nachweis, dass der Auftragnehmer vom System der Auftraggeberhaftung nicht er­fasst ist.

Schlussfolgerung: Legt der Auftragnehmer eine der­artige Bestätigung vor, kann sich der Auftraggeber darauf verlassen den vollen Werklohn zu zahlen, ohne Risiko später zur Haftung herangezogen zu werden.

Die Haftung für Schwarzarbeiter der Subunternehmer auf der eigenen Baustelle wird durch diese Bestätigung aber nicht ausgenommen.