Abgabenänderungsgesetz – geplante Neuerungen

Ausdehnung der Spendenbegünstigung auf Umweltschutz und freiwillige Feuerwehren
Ab 2012 soll die steuerliche Abzugsfähigkeit auch auf Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz ausgedehnt werden. Ebenso sollen Spenden an freiwillige Feuerwehren sowie an Landesfeuerwehrverbände zu Sonderausgaben führen. Während Umwelt- und Tierschutzorganisationen wie humanitäre Organisationen die Voraussetzungen für die Spendenliste erfüllen müssen, gilt dieses Erfordernis für die rund 4.500 freiwilligen Feuerwehren nicht – wohl aber müssen einfache Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Spendeneinnahmen sichergestellt sein. Selbständige können neben Privatspenden als Sonderausgaben auch Spenden aus dem Betriebsvermögen – z.B. an bestimmte Forschungseinrichtungen – als Betriebsausgaben geltend machen. Im Sinne einer einheitlichen Grenze für den Spendenabzug wird klargestellt, dass das steuerliche Maximum 10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte beträgt und für betriebliche und private Spenden zusammen gilt, unabhängig von den verschiedenen Spendenempfängern. Der für Privatspenden praktische Nachweis durch Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte soll erstmals ab 2013 möglich sein.

Strafen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig
Nunmehr soll klargestellt werden, dass sämtliche Strafen und Geldbußen grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig sind, da dies ihrem Pönalecharakter widersprechen würde.

Ausnahmen vom Zufluss-Abfluss-Prinzip für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Wie bereits bei AMA-Förderungen besteht für Nachzahlungen, die aus öffentlichen Mitteln erfolgen oder über die bescheidmäßig abgesprochen wird, eine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip. Solche Zahlungen sollen nunmehr in jenem Jahr steuerlich erfasst werden, für das sie zustehen. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner kann es nämlich durch verspätete Auszahlungen zu progressionsbedingten Nachteilen kommen, die aber regelmäßig nicht vom Steuerpflichtigen verhindert werden können.

Praktikablere Förderung von neu gegründeten Betrieben
Schon bisher hat das Neugründungs-Förderungsgesetz Start-Up-Unternehmen begünstigt, indem bestimmte lohnabhängige Abgaben wie z.B. der Dienstgeberbeitrag im ersten Jahr nach Neugründung durch die Förderung übernommen wurden. Da in der Praxis kurz nach Gründung oftmals keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, soll die Regelung so adaptiert werden, dass die 12monatige Befreiung innerhalb der ersten drei Jahre nach Neugründung in Anspruch genommen werden kann. Konkret beginnt sie mit der Beschäftigung des ersten Arbeitnehmers zu laufen. Die möglichst frühe Anstellung von Dienstnehmern zahlt sich trotzdem aus, da nach Ablauf des ersten (ungenützten) Jahres nach Neugründung die zwölfmonatige Begünstigung nur noch für die ersten drei Dienstnehmer besteht. Hingegen gibt es kein Dienstnehmer-Limit wenn diese innerhalb des ersten Jahres nach Neugründung angestellt werden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.