Bubla & Bubla Journal 01/2012

Inhalt

  • Solidarbeitrag für Besserverdienende 
  • Immobilien 
  • Umsatzsteuer
  • Mineralölsteuer 
  • Sonstige Belastungen 
  • Halbierung der Prämie für Bausparen und Zukunftsvorsorge
  • Verpflichtende Angabe von KV-Mindestentgelten in Stellenausschreibungen
  • Die Rolle der Kreditinstitutsbeziehungen für eine erfolgreiche Finanzierungspolitik

 
Nunmehr liegen die ersten Pläne des sogenannten „Sparpakets“ vor. Im Rahmen dieses Journals werden großteils die geplanten Änderungen dargestellt. Da noch keine endgültige Beschlußfassung erfolgt ist, sind hier noch Änderungen möglich.


Solidarbeitrag für Besserverdienende

Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer, die mehr als 184.000 € brutto pro Jahr verdienen, müssen von 2013 bis 2016 einen Solidarbeitrag zur Budgetsanierung leisten. Die Regelung soll nach den vorliegenden Informationen im Einzelnen wie folgt aussehen:
• Bis zu einem Brutto-Monatsbezug von 13.280 € (185.920 € p.a.) werden der 13. und 14. Bezug unverändert mit 6% besteuert.
• Bei darüber hinausgehenden Bezügen wird der 13. und 14. Bezug bis zu einer Grenze von 25.781 € mit 27% besteuert.
• Bei darüber hinausgehenden Bezügen bis 42.477 € monatlich beträgt die Steuerbelastung 35,75%.

Darüber hinaus gilt der Spitzensteuersatz von 50%.

Unternehmer:

Parallel dazu soll für einkommensteuerpflichtige Unternehmer der 13%ige Gewinnfreibetrag (GFB) für Gewinne ab 175.000 € wie folgt reduziert werden:
Für Gewinne zwischen 175.000 und 350.000 € wird der GFB auf 7% reduziert. Für Gewinne zwischen 350.000 und 580.000 € wird der GFB auf 4,5% reduziert. Ab 580.000 € Gewinn gibt es gar keinen GFB mehr. 

Immobilien

Derzeit sind Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften als Spekulationsgewinne mit dem vollen Einkommensteuersatz steuerpflichtig, wenn die Liegenschaft innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert wird. Bei Veräußerung nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist ist der Gewinn steuerfrei.

Ab 1.4.2012 sollen Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften aber auch außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist besteuert werden, und zwar generell mit einem Steuersatz von 25%. Dieser Steuersatz soll auch im betrieblichen Bereich gelten. Hauptwohnsitze und Häusllbauer ("selbst hergestellte Gebäude") bleiben von den neuen Bestimmungen unberührt. Bei einem Verkauf nach mehr als 10 Jahren wird die Besteuerung durch einen Inflationsabschlag von jährlich 2,5% (bis zu maximal 50%) abgemildert; so soll verhindert werden, dass die Substanz besteuert wird. Die neue Rechtslage gilt für Liegenschaften, die nach dem 1. April 2002 angeschafft wurden und nach dem 31. März 2012 veräußert werden. Die Steuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entrichtet.

Aber auch die Veräußerung von vor dem 1. April 2002 erworbenen Liegenschaften ("Altvermögen") bleibt nicht völlig steuerfrei. Für Verkäufe ab 1. April 2012 gelten in diesen Fällen folgende Neuregelungen:

- Werden schon vor dem 1. 4.2002 angeschaffte und umgewidmete Liegenschaften (Umwidmung von Grünland in Bauland ab 1.1.1988) veräußert, wird eine Steuer in Höhe von 15% des Verkaufspreises eingehoben (was der Besteuerung eines pauschal angenommenen Wertzuwachses von 60% des Verkaufspreises mit einem Steuersatz von 25% entspricht).
- Ohne Umwidmung bzw. bei Umwidmung vor dem 1.1.1988 beträgt der Steuersatz 3,5% des Verkaufspreises (was der Besteuerung eines pauschal angenommenen Wertzuwachses von 14 Prozent des Verkaufspreises mit einem Steuersatz von 25% entspricht); da die Grunderwerbsteuer ebenfalls 3,5% beträgt, kommt es bei „Altvermögen“ praktisch zu einer Verdoppelung der derzeitigen Steuerbelastung bei Grundstückstransaktionen.
- Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nur der tatsächliche niedrigere Wertzuwachs besteuert.
- Die Steuer auf Altvermögen wird nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entrichtet, sondern sie wird – wie bei der Grunderwerbsteuer – durch Notare und Rechtsanwälte eingehoben und an das Finanzamt abgeführt (gilt ab 2013).

Umsatzsteuer

Vermietung und Umsatzsteuer

Mit dieser Regelung sollen Immobilienausgliederungen von (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten) Versicherungen und Banken, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie auch sonstige Mietkaufmodelle mit nicht vorsteuerabzugsberechtigten unternehmerischen Mietern getroffen werden. Betroffen von der Neuregelung sind daher neben Körperschaften öffentlichen Rechts auch sämtliche Vermietungsmodelle mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern (zB neben Banken und Versicherungen auch Ärzte).

Aus Vertrauensschutzgründen soll die Neuregelung erst für Miet-und Pachtverhältnisse gelten, die ab 1. Mai 2012 abgeschlossen werden.

Vorsteuerkorrektur bei Änderung der ursprünglichen Verhältnisse

Der derzeit zehnjährige Zeitraum für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Gebäudeinvestitionen im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, wird auf 20 Jahre verlängert. Wer daher unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ein Gebäude errichtet bzw eine neue Eigentumswohnung erwirbt und anschließend umsatzsteuerpflichtig vermietet, muss in Zukunft im Falle einer Beendigung der steuerpflichtigen Vermietung (zB wegen Verkauf der Liegenschaft) die Vorsteuern innerhalb eines nunmehr insgesamt 20-jährigen Berichtigungszeitraumes anteilig an das Finanzamt zurückzahlen. Die Änderung gilt für Gebäude, die ab 1. Mai 2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden; sie gilt aber nicht, wenn die Vermietung des Gebäudes (zB Wohnung) schon vor dem 1. Mai 2012 vertraglich vereinbart wurde.

Mineralölsteuer

Bei Argrardiesel wird die Differenz zwischen dem Regelsteuersatz für Diesel und Heizöl extra leicht vergütet (€ 0,299 je lt). Dies erfolgt entweder nach dem tatsächlichen Verbrauch oder einem Pauschalsatz nach bewirtschafteteter Fläche.
Diese Vergütung wurde auch für im Ortslinienverkehr eingesetzte Fahrzeuge und Schienenfahrzeuge gewährt.
Es ist geplant, beide Begünstigungen mit Ende 2012 abzuschaffen.

Sonstige Belastungen

  • Im Rahmen der Gruppenbesteuerung soll die Abzugsfähigkeit ausländischer Verluste reduziert werden.
  • Eine Finanztransaktionssteuer soll eingeführt werden, allerdings kann dies im Regelfall nur EU-weit erfolgen. Hier fehlen daher noch wesentliche Voraussetzungen.
  • Eine pauschale Abgeltungssteuer für nicht versteuertes Vermögen in der Schweiz.
  • Strengere Kontrollen bei Forschungsprämien mit Erhöhung der möglichen Förderung von Auftragsforschung.

Sozialversicherung und Sparpaket

Auch im Bereich der Sozialversicherung kommt es zu weiteren Belastungen für Unternehmer und andere Steuerpflichtige:

  • Geplant ist eine Beitragsharmonisierung im Pensionsrecht der gewerblichen und bäuerlichen Wirtschaft durch eine sofortige Anhebung der Beitragssätze auf 18,5% im GSVG (derzeit 17,5%) und im BSVG auf 16 % (derzeit 15,5%).
  • Derzeit liegt die Mindestbeitragsgrundlage in der gewerblichen Sozialversicherung bei € 654,83 und sollte auf das Niveau der ASVG angepasst werden. Nunmehr wird diese Reduktion nicht mehr vorgenommen.
  • Einführen einer zusätzlichen Gebühr bei arbeitgeberbedingter Beendigung des Dienstverhältnisse: Durch Bezahlung einer „Manipulationsgebühr“ in Höhe von 110 € bei Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Dienstgeber sollen vor allem positive Effekte in der Beschäftigung (und entsprechende fiskalische Effekte) entstehen.
  • Anhebung des Beitragssatzes im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) von 2% auf 5%.
  • Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung um zusätzlich 90 Euro. 
  • ALV-Beiträge bis zum Pensionsanspruch: Die ALV-Beitragspflicht soll künftig bis zum Erreichen des für eine Alterspension maßgeblichen Mindestalters gelten. 
  • Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der ALV: 2013 wird die monatliche Höchstbeitragsgrundlage in der ALV zusätzlich zur jährlichen Aufwertung um 90 € angehoben.

Sparpaket: Halbierung der Prämie für Bausparen und Zukunftsvorsorge

Folgende Änderungen sind geplant:

  • Nach der neuen Regelung wird der errechnete Prozentsatz der Bausparprämie halbiert. Die Prämie beträgt künftig mindestens 1,5% und maximal 4%. Wer im Jahr 2012 einen 2010, 2011 oder 2012 abgeschlossenen Bausparvertrag kündigt, muss die bisherigen Prämien nicht zurückzahlen.
  • Bei der prämienbegünstigten Pensions- und Zukunftsvorsorge wird der Prozentsatz von 5,5% auf 2,75% bis 2016 reduziert. Danach beträgt sie wieder 5,5 %. Das heißt, basierend auf den Daten 2012 würde die Prämie 2013 nur mehr: 2,75%+1,5% = 4,25% betragen.

Verpflichtende Angabe von KV-Mindestentgelten in Stellenausschreibungen

Schon seit 1. März 2011 müssen Unternehmen in Stelleninseraten in allen Medien das KV-Mindestentgelt für den konkret ausgeschriebenen Arbeitsplatz angeben. Jetzt läuft die durch die letzte Gleichbehandlungs-Gesetzesnovelle eingeräumte Übergangsphase aus. Mit Jahresbeginn 2012 werden Verstöße gegen diese Bestimmung erstmals sanktioniert, es drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 360 Euro.

Was ist bei Stelleninseraten zu beachten:

  • Die Ausschreibung muss grundsätzlich für einen konkreten Arbeitsplatz erfolgen.
  • Unter Ausschreibung ist jede Art von interner und externer Veröffentlichung erfasst (Zeitungen, Internet, „Schwarzes Brett“ etc.).
  • In der Stellenausschreibung muss das KV-Mindestentgelt für den konkreten Arbeitsplatz betragsmäßig und unter Anführung der Zeiteinheit angegeben werden. Auf die allfällige Bereitschaft zur Überzahlung ist hinzuweisen.
  • Die Verpflichtung zur Angabe des KV-Mindestentgeltes plus eventueller Bereitschaft zur Überzahlung gilt für alle Arbeitsstellen mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich und trifft sowohl Arbeitgeber als auch Personalvermittler.
  • Die Vorschrift gilt nur für Unternehmen mit lohngestaltender Vorschrift (Gesetz, Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung oder echte Betriebsvereinbarung).
  • Für Personen, die vom Kollektivvertrag ausgenommen sind, ist keine Entgeltangabe notwendig.
  • Achtung! Für Teilzeit- wie auch für geringfügige Beschäftigungen gilt die Bestimmung jedoch!

Die Rolle der Kreditinstitutsbeziehung für eine erfolgreiche Finanzierungspolitik

Vor dem Hintergrund der permanenten Liquidität als unerlässliche Bedingung für das Überleben eines Unternehmens - rückt die Beziehung zu den Kreditinstituten in den Vordergrund. Speziell für  österreichische Klein- und Mittelbetreibe, für die der Kredit die dominierende Finanzierungsform ist, hat diese Beziehung eine gesteigerte Bedeutung. Parallel zu zwischenmenschlichen Beziehungen zeigt die Realität allerdings hohe „Scheidungsraten und Beziehungsprobleme.“

Nach den letzten wesentlichen Veränderungen im Zusammenhang mit Basel II gewinnen neben den Hard Facts (Jahresabschluss, Kennzahlen etc.) insbesondere die Soft Facts wie vor allem die Qualität des Unternehmensmanagements und der Verlauf der Bankbeziehung weiter an Bedeutung für den Kreditvergabeprozess. Eine frühzeitige  Informationspolitik, der Zahlungswille, das Spielen mit offenen Karten sowie das Wahrnehmen und Nützen von regelmäßigen Bonitätsratinggesprächen zählen dabei zur Etiquette, die einen nicht unwesentlichen Teil für die prinzipielle Kreditvergabe als auch die Konditionen beträgt. Laufende Verstöße gegen diese Etiquette, die Teil der Kreditbedingungen sind, verursacht nicht nur Unstimmigkeiten in der Beziehung, sondern erlaubt es den Kreditinstituten u.a. auch, die ausstehenden Kredite innerhalb einer kurzen Frist fällig zu stellen.

Für die Kreditinstitute sind vor allem auch zukünftige Geschäftsperspektiven und klare Ziele von Interesse, die durch ganzheitlich abgestimmte Konzepte und Planungen (Planungsrechnungen, Finanz- und Investitionspläne etc.) veranschaulicht werden können. Bei Anzeichen für unerwartete, massive Liquiditätsengpässe ist es von Vorteil, nur wenig Zeit verstreichen zu lassen und nach Identifikation der Ursache und der Erarbeitung eines groben Lösungskonzeptes unverzüglich das Kreditinstitut zu informieren. Auch die Option der Adaptierung der Kreditkonditionen wie beispielsweise die Aussetzung der Tilgungszahlungen sollte bedacht werden, da auch vorübergehende tilgungsfreie Zeiträume Liquidität frei setzen und bei Kreditinstituten auch in kritischer Unternehmenslage im Vergleich zur Insolvenz des Unternehmens bevorzugt sind.

Im Gegensatz zu der konservativ angelegten Ehe, ist es für Bankbeziehungen eine vorteilhafte Taktik, auch einer zweiten oder dritten Bank das Gefühl zu vermitteln, einmal Ihre erste Bank zu werden. Die Mehrbankentaktik ermöglicht eine Reduktion der Abhängigkeit von einer Bank, falls notwendig einen raschen Wechsel der Bank, einen permanenten Vergleich der Konditionen sowie eine gestärkte Verhandlungsposition in Kreditgesprächen.

Besonders in wirtschaftlich unruhigen Zeiten in denen Schlagworte wie u.a. Kreditklemme, Bonitätsrating, Finanzkrise die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen prägen, ist ein funktionierendes Finanzmanagement und dementsprechend eine verlässliche Kreditinstitutsbeziehung eine grundlegende Voraussetzung für die erfolgreiche Unternehmensführung.