Klienteninformation Februar 2012
Neues zur Finanzpolizei (FinPol)
• Rechtsgrundlagen und Organisation
§ 12 AVOG trägt ab dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (BGBl I 105/2010 BBKG 2010) mit Wirkung ab 1.1.2011 die Überschrift „Finanzpolizei“, statt bisher „Kontrollbefugnisse“ laut AVOG - Grundgesetz (BGBl I 9/2010 v. 13.1.2010). Weitere Änderungen erfolgten mit BGBl I 34 und 111/2010, sodass das AVOG -Grundgesetz 2010 im gleichen Jahr 3 Änderungen erfuhr. Zur Schaffung einer Legaldefinition für die FinPol hat aber auch das nicht gereicht. Sie ist keine eigene Behörde, sondern ist bei jedem der 40 bestehenden Finanzämter als gesondertes Team (der bisherigen KIAB vergleichbar) aufgebaut, mit einer Stabsstelle im BMF, der die bundesweite Steuerung aller Aufgaben obliegt. Sie besteht derzeit aus ca. 430 Mitarbeitern. Diese werden aber- so wie alle anderen Finanzbeamten- als Organe des jeweiligen Finanzamtes tätig. Als Finanzpolizisten tragen sie eine Dienstkleidung in graublau (ähnlich der Zollverwaltung) mit roten Applikationen (BMF Finanz), können aber auch inkognito erscheinen, wenn es der Amtshandlung dienlich ist, müssen aber jedenfalls mit Dienstausweis (Hinweis auf § 12 AVOG und § 144 BAO Nachschau) ihre Befugnis nachweisen. Von für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Beamten wird versichert, dass Namen und bildliche Darstellungen im Zuge von Amtshandlungen anonymisiert werden.
• Befugnisse und Aufgaben
Sie sind im AVOG - Grundgesetz wie folgt festgelegt: Aufsicht (§§ 143 und 144 BAO), Beistand (§ 158f BAO) und Beweissicherung. Bei Gefahr im Verzug auch Sicherstellung und Vollstreckung. Ferner Aufdeckung illegaler Beschäftigungen und Einhaltung der Bestimmungen des Glückspielgesetzes.
Das BBKG brachte Erweiterungen und nähere Definitionen wie folgt:
Betretungsrechte: Zum Zweck der Abgabenerhebung, wenn Grund zur Annahme von Zuwiderhandlungen gegen das Abgabenrecht besteht (begründete Vermutung genügt). Ohne konkreten Anlass bei Ausländerbeschäftigung (§ 26 AuslBG) auch von Unterkünften etc.
Identitätsfeststellung: Name, Geburtsdatum, Wohnort (VS-Nr.?).
Fremde sind gem. § 32 FPG zur Ausweisleistung verpflichtet.
Anhalterecht: Zwecks Überprüfung von Beförderungsmittel hinsichtlich Güter und ausländische Arbeitskräfte.
Auskunftspflicht: Sie trifft jedermann. Der Arbeitgeber muss Anzahl u. Namen aller beschäftigten Ausländer bekannt geben und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht gewähren. Grenzen: Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Geeignetheit.
Festnahmerecht: Bei Gefahr in Verzug, wenn das Einschreiten der Polizei nicht abgewartet werden kann.
• Ermittlungs- und Mitwirkungspflicht
Der Ermittlungspflicht (§115Abs. 1 BAO) steht die Hilfeleistung des Abgabenpflichtigen (§ 141 BAO) gegenüber, die ihre Grenzen in der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unnötigkeit findet. Er ist auch nicht verpflichtet sich selbst zu belasten. Erhöhte Mitwirkungspflicht besteht bei Auslandssachverhalten, Bankgeheimnis und Behauptungen, die mit der Erfahrung des täglichen Lebens in Widerspruch stehen sowie bei Begünstigungen, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird.
• Sanktionenkatalog
Das AVOG selbst sieht weder Strafbestimmungen noch Zwangsakte vor, laut § 12 Abs. 7 bleiben aber die aufgrund anderer Rechtsvorschriften den Organen in Ausübung ihres Dienstes eingeräumten Befugnisse unberührt. Darunter fallen z.B. folgende Strafbestimmungen in anderen Gesetzen:
BAO: § 111 Zwangsstrafe bis € 5.000 und § 112 Ordnungsstrafe bis € 700.
AuslBG: Bei rechtswidriger Beschäftigung gem. § 28 ff.
erstmalig: 1-3 DN € 1.000 bis 10.000 je Ausländer
wiederholt: 1-3 DN € 2.000 bis 20.000 -„-
erstmalig: ab 4 DN € 2.000 bis 20.000 -„-
wiederholt: ab 4 DN € 4.000 bis 50.000 -„-
Bei Beeinträchtigung der Kontrolle: Mindestens € 2.000 bis 8.000
Freiheitsstrafe bis 6 Monate bzw. bis 2 Jahre.
Glückspielgesetz GSpG: § 52 Abs. 1 bis € 22.000 und Abs. 4 bei Teilnahme an Elektronischen Lotterien ohne Konzession bis € 1.500 bei Vorsatz bis € 7.500.
GewO: § 366 bis € 3.600
ASVG: Bei Verstoß gegen Meldepflichten gem. § 111 € 730 bis 2.180, im Wiederholungsfall € 2.180 bis 5.000 und Ersatzfreiheitsstrafe bis 2 Wochen. Bei erstmaligen Verstoß und geringfügigem Verschulden ist eine Herabsetzung auf € 365 möglich.
Strafprozessordnung: Zwangsstrafen bis € 10.000, Freiheitsstrafen bis 6 Wochen und Ordnungsstrafen in Form der Wegweisung und bei Widersetzen bis € 1.000.
Zwangsakte sind möglich nach BAO, AuslBG, FinStrG, StPO oder Sicherheitspolizeigesetz.
Ziel der FinPol ist aber nicht die Verhängung von Strafen, die ja idR. ihrer Aufgabe der Ermittlung des Sachverhaltes wenig dienlich ist.
• Rechtsschutz
Gegen die Verhängung von Strafen kann Beschwerde an den UFS nach BAO und FinStrG, an den UVS nach AuslBG, ASVG, GewO und GSpG bzw. Einspruch bei Gericht nach der StPO eingebracht werden. In fernerer Zukunft werden die Landesverwaltungsgerichte zuständig sein.
Anmerkung: Lt. BMF ist vorgesehen im 1. Quartal 2012 ein Organisationshandbuch - Finanzpolizei fertig zu stellen.
Verpflichtender Einkommensbericht für 2011
Unternehmen mit dauernd mehr als 500 Arbeitnehmern sind erstmals im 1. Quartal 2012 für das Jahr 2011 zur Berichterstattung verpflichtet. Jene Unternehmen, die dauernd mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, mussten bereits für 2010 im Vorjahr einen Bericht erstatten und sind erst 2013 wieder verpflichtet einen zu erstellen, da dieser Bericht nur alle 2 Jahre fällig ist. Gem. § 11a GlBG (BGBl I 7/2011) hat der anonymisierte Bericht an den Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss oder Betriebsrat, in Ermangelung dieser Organe durch Auflage in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum, worauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen ist, folgende Daten zu umfassen:
1. Anzahl der Frauen und Männer in der jeweiligen kollektivvertraglichen oder betrieblichen Verwendungsgruppe.
2. Anzahl der Frauen und Männer in den einzelnen Verwendungsgruppenjahren der anzuwendenden Verwendungsgruppen.
3. Das Durchschnitts- oder Medianarbeitsentgelt der Frauen und Männer im Kalenderjahr in den jeweiligen kollektivvertraglichen oder betrieblichen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren.
4. Das Arbeitsentgelt von Teilzeitbeschäftigten bzw. unterjährig Beschäftigten ist auf Vollzeit bzw. Jahresbeschäftigung hochzurechnen. Das Gesamtarbeitsentgelt hat Zulagen, Remunerationen, Sachbezüge und andere Entgeltsbestandteile zu umfassen, aber keinen Aufwandersatz.
Gibt es kein kollektivvertragliches oder betriebliches Verwendungsgruppenschema, so sind Funktionsgruppen entsprechend der betrieblichen Tätigkeitsstrukturen zu bilden.
Verschwiegenheitspflicht
Sowohl die Organe der Arbeitnehmerschaft als auch alle Arbeitnehmer sind gegenüber Außenstehenden über den Inhalt des Berichtes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Verstoß dagegen ist mit Geldstrafe bis € 360 bedroht, wenn bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafantrag gestellt wird. Innerhalb des Unternehmens darf der Bericht zum Informations- und Meinungsaustausch aber diskutiert werden. Auch der Einholung von Rechtsgutachten oder Rechtsberatung sowie der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission steht nichts entgegen.
Anspruch und Verjährung
Der Anspruch auf Erstellung und Übermittlung des Einkommensberichtes kann gerichtlich geltend gemacht werden. Es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Ablauf des 1. Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres beginnt.
Vorsteuerverlust wegen Rechnungsmängel ?
Die klare Antwort: Einmal Ja, andermal nein! Frage wann?
Nein, da beim Übergang der Steuerschuld gem. § 19 UStG auf den Leistungsempfänger laut Rz 1876 UStR (s. KI Folge 217 April 2011) der Vorsteuerabzug auch dann zusteht, wenn die Rechnung mangelhaft oder gar nicht vorhanden ist. Damit ist diese Frage klar beantwortet.
Ja, gem. § 12 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 11 UStG in allen anderen Fällen. Seit 1.1.2008 trotz fehlerfreier Rechnung auch dann, wenn der Leistungsempfänger wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz mit Umsatzsteuerbetrug im Zusammenhang steht.
In diesen Fällen erhebt sich die Frage nach der Strategie zur Risikovermeidung.
• Umsatzsteuerbetrug:
Hier verlagert der Gesetzgeber das Problem auf den Leistungsempfänger. Da ein Negativbeweis unserer Rechtsordnung fremd ist, müsste richtigerweise das Finanzamt den Beweis erbringen, dass der Leistungsempfänger davon wusste oder wissen musste.
• Berichtigungsmöglichkeit laut Rz. 1831 UStR.
Wird bei einer finanzbehördlichen Prüfung ein Rechnungsmangel festgestellt, kann dieser innerhalb angemessener Frist (i.d.R. Monatsfrist) behoben und so der Vorsteuerabzug gesichert werden.
• Andere Maßnahmen,
wenn eine Berichtigung infolge Untergang des Rechnungsausstellers nicht mehr möglich ist (z.B. Liquidation, Konkurs etc.). Formalrechtlich ist der Mangel nämlich nicht heilbar, der Vorsteuerabzug ist daher nicht zulässig. In diesem Fall können möglicherweise folgende Maßnahmen zur Rettung des Vorsteuerabzuges zweckdienlich sein.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes: Bestehen Zweifel an der Bonität des Lieferanten sollte schon im Vorfeld, jedenfalls vor Zahlung der Rechnung von ihm diese Bescheinigung eingeholt werden.
- Direktzahlung an das Finanzamt: Behelfsweise stehen zwei materiellrechtliche Institutionen zur Verfügung, die allerdings formalrechtlich dafür nicht anwendbar sind. Nämlich die analoge Vorgangsweise wie bei der Auftraggeberhaftung für die SV- Beiträge in der Baubranche (s. KI Folge 191 Feb. 2009) bzw. der eingangs erwähnte Übergang der Steuerschuld, wobei letzterer der Vorzug zu geben ist. Voraussetzung ist die lückenlose Nachweisführung mittels Belegen und der formalen Dokumentation in den Erklärungen. Fürs Erste dürfte die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen werden, um die USt-Pflicht laut Rechnungslegung zu vermeiden und es müsste an seiner Stelle ein entsprechender Hinweis gemacht werden, dass vom Übergang der Steuerschuld Gebrauch gemacht wird. Der Leistungsempfänger müsste in den Formularen U 1 und U 30 in der KZ 057 (die Umsatzsteuer) und in der KZ 066 (die Vorsteuer) ausweisen. Diese Vorgangsweise ist im Vorfeld zwischen den Geschäftspartnern im Detail zu vereinbaren.
Schlussfolgerung
Der vernünftigen Regelung des ungehinderten Abzuges der Vorsteuer beim Übergang der Steuerschuld (unabhängig von Rechnung, Aufzeichnungs- oder Erklärungsfehlern) steht die formalrechtlich rigide Regelung in den anderen Fällen gegenüber, die insbesondere dann schlagend wird, wenn die Berichtigungsmöglichkeit wegfällt bzw. die Betrugsrisiken vom Rechnungsaussteller auf den Rechnungsempfänger überbürdet werden, der seine Unschuld mit einem der Rechtsordnung fremden Negativbeweis zu erbringen habe. Das stellt eine Zumutung des Gesetzgebers dar, der letztlich nur durch Selbsthilfe begegnet werden kann. Da diese im Sinne der Rz. 1875 UStR eine Saldierung der USt mit der VSt beim Rechnungsempfänger zur Folge hat, erwächst dem Fiskus dadurch auch kein Steuerentgang.
Steuerpauschalierungen vor den Höchstgerichten
Gaststättenpauschalierung vorläufig weiter anwendbar
Gegen die Entscheidung des UFSI vom 30.3.2011, RV/0688-1/10, wonach die Pauschalierung eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe sei, hat das BMF eine VwGH Beschwerde eingebracht und - laut Fachsenat der KWT vom 3.8.2011- bekannt gegeben, dass bis zum Ergehen der Entscheidung, die Pauschalierung weiter anzuwenden sei. Am 15.9.2011 hat der VwGH an den VfGH den Antrag gestellt, die §§ 2-6 der Gaststättenpauschalierungs -VO als gesetzwidrig aufzuheben. Weiters ist eine Klärung durch den EuGH zu erwarten. Für eine Apres-Ski-Bar ist die Verordnung jedenfalls nicht anwendbar, weil dort nahezu ausschließlich Getränke angeboten werden (UFSI 14.4.2011, RV/0351-I/08). Ferner sind keine typischen Gaststätten: Cafe-Konditorei, Eissalon, Würstelstand, Nachtclub, Diskothek u.ä.
Pauschalierung bei Land- und Forstwirtschaft
Ob eine Pauschalierung gem. § 125 Abs.1 BAO bis zu einem Umsatz von maximal € 400.000 in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren (wegen fehlender Buchführungspflicht kaum überprüfbar) oder bis zu einem Einheitswert von € 150.000 zum 1. Jänner eines Jahres möglich ist und die Einkommensteuer laut VO BGBl II 471/2010 für die Jahre 2011 bis 2015 bei Vollpauschalierung nach dem Einheitswert von bis zu € 100.000 zu ermitteln ist, wird hinsichtlich der Rechtmäßigkeit wegen Unaktualität der Einheitswerte derzeit vom VfGH überprüft (vgl. KI März 2011).
Monatliche Regelbedarfsätze für Unterhaltsabsetzbeträge 2012
Altersgruppe - 2012 - 2011
0 bis 3 Jahre - EUR 186 - EUR 180
3 bis 6 Jahre - EUR 238 - EUR 230
6 bis 10 Jahre - EUR 306 - EUR 296
10 bis 15 Jahre - EUR 351 - EUR 340
15 bis 19 Jahre - EUR 412 - EUR 399
19 bis 28 Jahre - EUR 517 - EUR 501
GZ-BMF-010222//0198_VI/7/2011 26.8.2011
Steuerpflichtigen werden gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG monatliche Unterhaltsabsetzbeträge (für ein Kind € 29,20 das zweite € 43,80 und jedes weitere € 58,40), für nicht haushaltszugehörige ledige oder aus geschiedener Ehe stammender Kinder gewährt, für die ihnen keine Familienbeihilfe zusteht. Die Geltendmachung kann nur im Veranlagungswege erfolgen. Besteht keine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung oder schriftliche Vereinbarung, ist die Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person über die Höhe des geleisteten Unterhalts erforderlich. Sie stehen nur zu, wenn die Unterhaltsverpflichtung voll erfüllt bzw. die o.a. Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Der Kinderabsetzbetrag von € 58,40 p.m. pro Kind wird gem. § 33 Abs. 3 EStG gemeinsam mit der Familienbeihilfe an den Elternteil ausbezahlt, in dessen Haushalt sich das Kind im Inland aufhält.
Unterhaltsleistungen für Kinder als außergewöhnliche Belastung: Grundsätzlich sind sie gem. § 34 Abs. 7 Z 1 EStG durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch dann abgegolten, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe) Partner Anspruch auf diese Beträge hat. Seit 2011 beschränkt sich gem. § 34 Abs.7 Z2 EStG die Abgeltungswirkung durch den Unterhaltsabsetzbetrag auf Kinder, die sich im Inland oder in der Union/EWR aufhalten. Für Kinder im Drittland, für die weder ein Kinder- noch Unterhaltsabsetzbetrag zustehen, kann eine ag. Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden, wobei diese etwa mit € 50 p.m. und Kind angenommen wird. Die Existenz des Kindes ist nachzuweisen und die Begünstigung wird bis zum vollendeten 15. Lebensjahres gewährt.
Ausgleichstaxe 2012
BGBl. II 416/2011
Für jede einzelne Person, die gem. § 9 Abs.2 BEinStG zu beschäftigen wäre:
€ 232 bei 25 bis 99 Dienstnehmer
€ 325 bei 100 bis 399 Dienstnehmer
€ 345 ab 400 Dienstnehmer


