Klienteninformation Jänner 2012
Neuerungen und wichtige Termine 2012
Stand Mitte Dezember 2011 – Blau: Neu 2012
Ab 1. Jänner
– Vor 200 Jahren trat das ABGB in Kraft!
– Stellenausschreibung: Der Verstoß gegen die verpflichtende Anführung des Mindestlohnes sowie gegen die „Gendergerechtigkeit“ ist mit Strafe bis € 360,– bedroht.
– Basiszinssatz sinkt ab 14. Dezember 2011 von 0,88% auf 0,38%. Davon abhängige Berufungszinsen 2,38% ab 1. Jänner 2012, auf Antrag für Bundesabgaben ab € 50,–, als Nebenansprüche nicht steuerpflichtig und Verzugszinsen in Soz.Vers. 8,38%.
– Verlängerung der Befreiung von lohnabhängigen Abgaben auf 3 Jahre bei Neugründung von Betrieben.
– Spendenabzug erweitert für Umwelt-, Tierschutz und freiwillige Feuerwehren, einheitlich begrenzt mit 10% des Vorjahresgewinnes als Betriebsausgabe. Als Sonderausgabe nur insoweit, als sie zusammen mit Spenden aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres nicht übersteigen. Steht eine Gegenleistung gegenüber, muss sie dessen Wert erheblich übersteigen. Nur der übersteigende Betrag ist abzugsfähig.
Beispiel:
Vorjahresgewinn 100, Vorjahresgesamteinkommen 150.
Betriebsausgabe: 10 und Sonderausgabe 15–10 = 5 insgesamt daher 15 im Vergleich zu 40 bis 2011 (KI Dez. 2011).
– Kirchenbeitrag bis € 400,– p.a. für verpflichtende Beiträge an gesetzlich in Österreich anerkannte Kirchen in der Union / EWR.
– Steuerfreie Bezüge bei Auslandsmontage. Übergangslösung für 2012: 33% der Bezüge befreit mit Progressionsvorbehalt. Alternativ Dauerregelung ab 2012: 60% der Bezüge bis max. € 4.230,– p.m. (Höchstbeitragsgrundlage) unter bestimmten Bedingungen ohne Progressionsvorbehalt (KI Okt. 2011). Für Inlands- bzw. Auslandstätigkeit sind getrennte Lohnzettel auszustellen!
– Gewinnfreibetrag: Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, einschließlich der Substanzgewinne/-verluste aus der neuen Kapitalvermögensbesteuerung, den Stückzinsen und den ab 1. April 2012 angeschafften Nullkuponanleihen. Ausgenommen sind Veräußerungsgewinne, Dividenden und Zinsen, die der 25%-igen KESt unterliegen.
– Bescheidmäßige Nachzahlungen und Zahlungen aus öffentlichen Mitteln sind jenem Jahr zuzurechnen für das sie zustehen.
– Strafen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Organen der Union, auch Diversionszahlungen ausnahmslos nicht abzugsfähig.
– Übergang der Steuerschuld: Bei Eintrittsberechtigungen (§ 3a Abs. 11a UStG) entfällt sie wieder, aber bei Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (über netto € 5.000,–) wird sie eingeführt. Durch § 19 Abs. 1 / 2. Satz UStG soll durch den Übergang der Steuerschuld für alle Lieferungen eine leichtere Handhabung der Steuerschuldbestimmungen erreicht werden.
– Für Zuwanderungswillige in Mangelberufen sollen die Voraussetzungen (Anlage B) zu Jahresbeginn veröffentlicht werden.
– Lehrlingsförderung durch Änderung des Berufsausbildungsgesetzes (Beihilfen, Reduktion der Ausbildungsabbrüche etc.)
– Eine Rettungsgasse muss gebildet werden, wenn auf einer Richtungsfahrbahn mit mindestens 2 Fahrstreifen sich ein Stau bildet.
– SVA-Gesundheitsbonus: Selbstbehalt 10% statt 20%. Gesundheitsstandards: Blutdruck, Gewicht, Bewegung, Tabak und Alkohol.
– Zuverdienstgrenze € 6.100,– (bisher € 5.800,–) beim einkommensabhängigen Kindergeld. Als Zuverdienstmonat gilt ein Monat in dem 23 Tage (bisher 16) Kindergeld bezogen wurde.
Bis 15. Jänner Dienstgeberabgabe 2011 für geringfügig Beschäftigte.
Bis 31. Jänner Meldungen in Papierform: Jahreslohnzettel und gem. §§ 3 (2), 109a und 109b EStG für 2011.
Bis 15. Febuar Abfuhr nachverrechneter Lohnsteuer bei Aufrollung 2011 zwecks Zurechnung zum Jahr 2011.
Bis 29. Februar
– Meldepflicht für Schwerarbeit 2011
– Elektronische Datenübermittlung: Lohnzettel § 84 (1) EStG und Meldungen gem. §§ 3 (2), 109a und 109b EStG für 2011.
– SVA-Beitrag 1. Vj.
Ab 25. März Sommerzeit
Bis 31. März
– Einreichung der KommSt und DGA (U-Bahnsteuer) 2011.
– Ende der 15-monatigen Spekulationsfrist für Kapitalvermögen.
– Letzter Termin zur Abgabe des 1. Einkommensberichtes 2011 für Unternehmen mit dauernd mehr als 500 Arbeitnehmern (vgl. KI Juni 2011).
Ab 1. April
– 25%-iger KESt-Abzug bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivaten, die ab 1. Jänner 2011 angeschafft worden sind. Verlustausgleich durch die Bank erst ab 2013.
– Vorratsdatenspeicherung soll eingeführt werden.
– Anpassung der Richtwerte für Mieten in Altbauwohnungen an VPI
Bis 30. April Steuererklärungen 2011 in Papierform, wenn steuerlich nicht vertreten.
Ab 1. Mai Zuwanderung für Schlüsselarbeitskräfte in Mangelberufen soll geöffnet werden (KI Mai 2011).
Am 31. Mai SVA-Beitrag 2. Vj.
Ab 1. Juni Freiwilligengesetz mit sozialrechtlicher Absicherung.
Bis 30. Juni
– Steuererklärungen 2011 FinanzOnline, wenn steuerlich nicht vertreten.
– Antrag auf Vorsteuererstattung aus Drittländern U 5 bei FA Graz.
Ab 1. Juli Antrag auf Energieabgaben-Vorausvergütung für 2012 idHv. 5% des Vergütungsbetrages 2011 ENAV 1 (nur Produktionsbetriebe).
Am 31. August SVA-Beitrag 3. Vj.
Bis 30. September
– Antrag auf Herabsetzung von VZ 2012 ESt und KöSt.
– Erklärung zur Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2011
– Einreichung des Jahresabschlusses 31. Dezember 2011 beim Firmenbuch.
– Antrag auf Vorsteuererstattung in den ausländischen Unionsstaaten FinanzOnline beim inländischen Finanzamt.
– Anmeldung für Umgründung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2011.
Am 15. November e-card Service-Entgelt von € 10,– pro Dienstnehmer (auch freie) und deren Angehörige. Selbstabrechner müssen einzahlen und Vorschreibebetriebe Meldung an den Krankenversicherungsträger erstatten.
Am 30. November SVA-Beitrag 4. Vj.
Ab 1. Oktober Beginn der Anspruchsverzinsung für ESt und KöSt Nachzahlungen für 2011.
Ab 28. Oktober Ende der Sommerzeit
Bis 31. Oktober
– Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides.
– Beschränkt Steuerpflichtige können keinen diesbezüglichen Antrag stellen, auch wenn sie zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren.
Bis 31. Dezember
– Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen.
– Ende der 7-jährigen Aufbewahrungspflicht für Belege aus 2005. Bei Abgabenhinterziehung endet die Verjährung 2015 und für vorläufige Bescheide 2020.
Der Aktenvernichtungsmöglichkeit steht in bestimmten Fällen aus Datenschutzgründen eine Vernichtungspflicht gegenüber.
– Anträge mit letzter Frist für 2007:
- § 40 EStG zur Veranlagung um Erstattung von AVAB/AEAB.
- § 41 EStG auf Arbeitnehmerveranlagung L1.
- Energieabgabenvergütung ENAV1.
– Grundbuchseintragungsgebühr auf Basis von Einheitswerten als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 21.9.2011, G 34,35/11).
Ab 31. Dezember IBAN und BIC ersetzen im Bankverkehr Kontonummer und Bankleitzahl.
Steuerliche Neuerungen im BBG 2012
BGBl. I 112/2011 v. 7.12.2011
Einkommensteuer
Spendenabzug
• Unionsrechtskonforme Gestaltung § 4a EStG
Die Beschränkung auf in Österreich ansässige Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben widerspricht laut EuGH der Kapitalverkehrsfreiheit, weshalb Spenden für begünstigte Zwecke an Einrichtungen, die der österreichischen Wissenschaft, Forschung und Erwachsenenbildung dienen mit Sitz in der Union oder einem Staat mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, abzugsfähig sind. Zu den in Abs. 4 angeführten begünstigten Einrichtungen wird nun unter lit. e die Internationale Anti-Korruptions- Akademie (IACA) angefügt. Gilt für alle offenen Veranlagungen.
• Pensionsauszahlende Stellen können Spenden unbefristet bei der Aufrollung der Lohnverrechnung berücksichtigen. Die Befristung für die Jahre 2009 und 2010 entfällt.
Sonderausgabenhöchstbetrag § 18 Abs. 3 Z 2, 2. Strich
Der Betrag von € 2.920,– erhöht sich ab 2012 weiters um € 2.920,–, wenn dem Steuerpflichtigen kein AVAB oder AEAB zusteht, er aber mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-) Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-) Partner höchstens € 6.000,– im Jahr erzielt.
Abermalige Änderung beim Zuflussprinzip § 19 Abs. 1 Z 2
In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten nunmehr als zugeflossen:
– Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
– Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
– Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln i.S. des § 3 Abs. 4 mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.
Damit ist klar gestellt, dass nur Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln – gleichgültig ob im Rahmen der Privatwirtschafts- oder Hoheitsverwaltung – erfasst sein sollen und hinsichtlich der Hochrechnung steuerfreier Bezüge (§ 3 Abs. 2) keine Änderung eintritt. Anwendung ab der Veranlagung 2011.
KESt neu mit weiteren Adaptierungen
• Nullkuponanleihen sind ab 1. April 2012 stets als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen zu erfassen (§ 27 Abs. 3).
• Zuwendungen von ausländischen Stiftungen sind ab 1. April 2012 auch vom Verlustausgleichsverbot erfasst (§ 27 Abs. 8).
• Verlustausgleich durch depotführende Stelle § 93 Abs. 6
Anstelle der Veranlagung verpflichtet das Gesetz die Banken für sämtliche von ihnen geführten Depots des Steuerpflichtigen (ausgenommen Gemeinschafts–, Treuhand-, und Betriebsdepots sowie bei pauschal ermittelten Anschaffungskosten) einen umfassenden Verlustausgleich durchzuführen und dafür eine Bescheinigung auszustellen. Zur Implementierung steht die Zeit bis 1. Jänner 2013 zur Verfügung. Für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 ist der Verlustausgleich bis 30. April 2013 durchzuführen. Die technischen Details sind einer Verordnung des BMF vorbehalten. Die Banken haben den Verwaltungsmehraufwand diesmal „einvernehmlich“ – ohne verfassungsrechtliche Bedenken – auf sich genommen. Grund dafür sei angeblich der Versuch der Banken, damit eine weitere Abwanderung der Depots ins Ausland zu stoppen. Gute Nacht Österreich, wenn eine Vermögenssubstanzsteuer vor der Tür steht! Diese Verlustausgleichs-Regelung bleibt ein Torso, da sie für Steuerpflichtige, die Depots bei verschiedenen Banken haben, nicht anwendbar ist.
Anmerkung zur „ewigen Spekulationsfrist“ (vgl. KI Okt. 2011 Seite 3 Pkt. 2.2.) betreffend Anschaffung von Anleihen und Derivaten in der Zeit 1. Oktober 2011–1. April 2012: Der Spekulationsgewinn bei Verkauf ab 1. April 2012 unterliegt dem Steuersatz von 25%, ein Spekulationsverlust ist aber nicht ausgleichsfähig!
• Abschichtungsüberschüsse aus vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen stillen Beteiligungen unterliegen ab 1. April 2012 der Substanzbesteuerung (§ 124b Z 185e EStG).
Der erhöhte PAB von € 764,– steht ab 2012 für Pensionseinkünfte bis € 19.930,– (bisher € 13.100,–) p.a. zu (§ 33 Abs. 6 EStG).
Der Selbstbehalt bei ag. Belastung (§ 34 Abs. 4) vermindert sich ab 2012 um je einen Prozentpunkt,
– wenn dem Steuerpflichtigen der AVAB oder AEAB zusteht
– wenn dem Steuerpflichtigen kein AVA oder AEAB zusteht, er aber mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-) Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-) Partner höchstens € 6.000,– p.a. erzielt.
– für jedes Kind (§ 106).
Körperschaft- und Umgründungssteuergesetz
• Bei beschränkter KöSt-Pflicht § 21 Abs. 3 Z 2 KStG
Steuerpflicht für sämtliche Kapitaleinkünfte gem. § 27a Abs. 2 EStG (nicht verbriefte Derivate, Privatdarlehen, Versicherungen etc. ausgenommen Förderungsdarlehen) bei inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts ab 1. April 2012.
• Anrechnung der Mindest-KöSt bei natürlichen Personen
§ 9 Abs. 8 UmgrStG stellt auf das Vorhandensein des aus der Umgründung hervorgegangenen Betriebes am Ende des Kalenderjahres ab, zu dem die Anrechnung erfolgen kann. Im Falle der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes vor Ende des Kalenderjahres ist die Anrechnung auf den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn vorzunehmen.
• Steuerspaltung, wird bis 31. Dezember 2012 verlängert.
Stiftungseingangssteueräquivalent ab 1. Jänner 2012 § 7 Abs. 2 GrEStG
Die Stiftungseingangssteuer für unentgeltliche Zuwendung von Grundstücken in der Höhe von 2,5% des dreifachen Einheitswertes wurde vom VfGH per 31. Dezember 2011 aufgehoben. Zur Rettung des Steueraufkommens wird die Grunderwerbsteuer von 3,5% um 2,5% auf 6% erhöht. Die Unentgeltlichkeit soll dadurch gewährleistet werden, dass der Wert der Gegenleistung geringer sein muss als der halbe gemeine Wert des Grundstückes. Mit dieser „Mogelpackung“ wird die Verfassungswidrigkeit unterlaufen, ähnlich wie die Unionsrechtswidrigkeit der USt auf NoVA mit dem Ersatztatbestand (KI Nov. 2011). Da der GrESt nur inländische Grundstücke unterliegen, ist die Zuwendung ausländischer Grundstücke an Privatstiftungen steuerfrei.
Schwerarbeit: Meldepflicht und Pensionsanspruch
Meldepflicht
Schwerarbeiten, welche 2011 geleistet wurden, sind zwischen 1. Jänner und 28. Februar 2012 mit dem dafür vorgesehenen Formular der Krankenkasse zu melden.
http://www.sozialversicherung.at/media DB11663.PDF
Das gilt sowohl für Dienstgeber und deren Mitarbeiter (nicht bei geringfügiger Beschäftigung) als auch für selbständig Erwerbstätige, die selbst zu melden haben und zwar für Männer ab dem 40. und Frauen ab dem 35. Lebensjahr. Auch im Zweifelsfall ist eine Meldung zu empfehlen, um spätere Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern zu vermeiden.
Als Schwerarbeit gelten:
• Schicht- oder Wechseldienst von mindestens 6 Stunden zwischen 22 und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Monat, sofern sie nicht überwiegend in Arbeitsbereitschaft besteht.
• Regelmäßig unter Hitze oder Kälte.
• Unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn damit mindesten eine 10%-ige Minderung der Erwerbstätigkeit verursacht wurde.
• Bei einer achtstündigen Arbeitszeit ein Mindest- Arbeitskalorienverbrauch bei Männern von 2000 und bei Frauen von 1400 laut Liste 1 bzw. 2 der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten vorliegt.
• Berufsbedingte Pflege Kranker oder Behinderter mit besonderem Behandlungsbedarf.
• Tätigkeiten bei mindestens 80%-iger Minderung der Erwerbstätigkeit, wenn nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegestufe 3 besteht.
Schwerarbeitspension
• Antrag
Sinnvoll für Männer ab dem 57. Lebensjahr. Nicht sinnvoll, wenn bis 2013 noch die „Hackler“-Pension möglich ist. Für Frauen greift sie erst ab 2024, da sie bis dahin noch ohne Abschläge mit 60 in Pension gehen können.
• Voraussetzung
Während der letzten 20 Jahre des Erwerbslebens 10 Jahre Schwerarbeit und 45 Versicherungsjahre.
Neue Formulare
L1 für die Arbeitnehmerveranlagung ab 2011 und U30 für die Umsatzsteuervoranmeldung ab 2012 stehen laut BMF vom 25. Oktober 2011 nicht mehr zum Download zur Verfügung, weil die neuen Formulare für das Einscannen und die automatische Schriftkennung optimiert sind. Sie können aber beim Finanzamt abgeholt oder auf der Website des BMF kostenlos angefordert werden. Empfohlen wird die Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline zu bewerkstelligen.


