Klienteninformation Dezember 2011
Neuerungen 2011 sowie Steuertipps und Maßnahmen vor Jahresende
Neu 2011: Blau
Die wesentlichen steuerlichen Neuerungen betreffen die Einführung der Vermögenszuwachssteuer und Änderungen bei der Kapitalertragsbesteuerung durch das BBG 2011 und AbgÄG 2011. Den seit Jahren bestehenden Konflikt Österreichs mit der Europäischen Kommission betreffend USt auf NoVA hat der EuGH noch am 22. Dezember 2010 zu Gunsten der Kommission entschieden, indem er die USt auf NoVA als unionswidrig bezeichnet hat. In mehreren Erlässen hat Anfang 2011 das BMF das Urteil in der Form unterlaufen, indem es den bisherigen Ersatztatbestand zum eigentlichen Steuertatbestand erhoben und damit das steuerliche Aufkommen gerettet hat. Im Sozialbereich erfolgte per 1. Mai 2011 die Öffnung des österreichischen Arbeitsmarktes für die EU-8-Staaten mit den gesetzlichen Begleitmaßnahmen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz wurde ab 1. Juli 2011 das bisherige Quotensystem durch die kriteriengeleitete Zuwanderung von Schlüsselkräften abgelöst. Mit dem Gleichbehandlungsgesetz wurde der unternehmensbezogene Einkommensbericht eingeführt, der erstmals für 2010 bei mehr als 1.000 Mitarbeitern bis 31. Juli 2011 abzuliefern war und in Hinkunft jeweils im 1. Quartal des Folgejahres für das vergangene Jahr (bei sinkender Mitarbeiterzahl) zu erstatten ist. Mit dem GesRÄG 2011 kommt es zu Änderungen bei AG und GmBH.
1. Steuertipps für Unternehmer
1.1. 13%iger Gewinnfreibetrag (GFB) für natürliche Personen
Bis zu einem Gewinn von € 30.000,– besteht kein Handlungsbedarf, da der Grundfreibetrag von € 3.900,– p.a. automatisch zusteht. Über diesen Betrag hinaus steht bis € 769.231,– der investitionsbedingte GFB bis € 100.000,– zu, wenn bestimmte körperliche Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere angeschafft wurden. Der GFB mindert nicht nur das steuerpflichtige Einkommen, sondern auch die Beitragsgrundlage für die SV-Beiträge. Die Prüfung der endgültigen Beitragsbemessung 2010 ist zu empfehlen.
1.2. Investitionen
Erst ab Inbetriebnahme kann die AfA geltend gemacht werden. Erfolgt sie in der 2. Hälfte des Kalenderjahres, jedenfalls aber vor dem 31. Dezember kann die Halbjahres-AfA geltend gemacht werden. Geringwertige Wirtschaftgüter sofern sie kein einheitliches Wirtschaftgut bilden, können bis € 400,– sofort abgesetzt werden.
1.3. Übertragung stiller Reserven § 12 EStG
Sie sind nur bei natürlichen Personen und Personengesellschaften – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – möglich. Die beim Ausscheiden von Wirtschaftsgütern realisierte stille Reserve kann entweder im selben Jahr auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen oder durch Bildung einer Übertragungsrücklage innerhalb von 12 Monaten, bei Gebäuden und Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff innerhalb von 24 Monaten verwendet werden. Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung ist die Rücklage – zuschlagsfrei – aufzulösen, wodurch es zu einem zinsenfreien Steueraufschub kommt.
1.4. Forderungsbewertung
Eine Wertberichtigung oder Abschreibung hat mit dem Nettowert zu erfolgen. Im Falle der Sollbesteuerung ist die USt-/VSt-Berichtigung nur in der Höhe der dokumentierten Uneinbringlichkeit zulässig.
1.5. Rückstellungen § 9 EStG
Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind sie mit 80% des Teilwertes ohne Abzinsung anzusetzen. Sie dürfen nicht pauschal gebildet werden, es sind vielmehr die konkreten Umstände im Einzelfall nachzuweisen. Zeitausgleichsguthaben und Überstunden im Dezember, die erst im Jänner abgerechnet werden, können samt allen Nebenkosten zu 100% passiviert werden. Aufbewahrungskosten sind laut BFH X R 14/09 v.18.1.2011 rückstellungsfähig und zwar in der Höhe der 5,5-fachen jährlich anfallenden Kosten bei 7-jähriger Aufbewahrungsfrist (vgl. Pkt. 1.11).
1.6. Zufluss-Abfluss-Prinzip § 19 EStG
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind jenem Jahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören und bei E/A-Rechnern innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31. Dezember bewirkt werden. Erstmals ab 2011 ist das Zugehörigkeitsprinzip auch auf Nachzahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird und auf Zahlungen aus öffentlichen Mittel anzuwenden. Eine Änderung ergibt sich auch für Vorauszahlungen von SV-Beiträgen, die bisher nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden sind. Laut Rz 4623 EStR gelten sie als Betriebsausgaben, wenn die Zahlungen eine zu erwartende Nachzahlung auf Basis eines tatsächlichen Jahresergebnisses vergangener Jahre betreffen oder auf einer fundierten Prognose für das laufende Jahr beruhen.
1.7. Antragsfristen bis 31. Dezember 2011
– Herabsetzung der vorläufigen SV-Beitragsgrundlage 2011 anstelle einer Stundung.
– SV-Beitragsbefreiung für Kleinst- und Jungunternehmer.
– Rückerstattung bei Mehrfachversicherung.
– Vergütung von Energieabgaben (ENAV 1) nicht verlängerbare Ausschlussfrist für 2006 auch noch für Dienstleistungsbetriebe. Ab 2011 nur mehr auf Produktionsbetriebe beschränkt.
– Gruppenantrag für rückwirkende Gruppenbesteuerung ab 2011
1.8. Spenden als Betriebsausgaben (vgl. 4.3)
Wie bisher für „Wissenschaft und Forschung“ sowie „Mildtätigkeit etc.“ je bis 10% des Vorjahresgewinnes (maximal also 20% nur mehr im Jahr 2011). Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen mit Werbecharakter in unbegrenzter Höhe.
1.9. Bildung und Forschung
– Bildungsfreibetrag: 20% von den Aufwendungen für Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 4 Z 8, alternativ 6% Prämie gem. § 108c.
– Forschungsprämie: Die Freibeträge wurden abgeschafft und dafür die Prämie nach § 108c von 8% auf 10% unlimitiert für eigenbetriebliche Aufwendungen und bis € 100.000,– für Auftragsforschung erhöht.
1.10. Beteiligungsertragsbefreiung auch für Drittstaaten
Abpassung von § 10 KStG an das EuGH-Urteil 10.2.2011 bereits ab der Veranlagung für 2011 (KI Mai 2011).
1.11. Aufbewahrungspflichten
Für Geschäftsunterlagen des Jahres 2004 enden sie am 31. Dezember 2011, ausgenommen es handelt sich um Vorsteuerrückverrechnungen gem. § 18 Abs. 10 UStG bei Grundstücken, wofür Fristen von 12 bzw. 22 Jahren vorgesehen sind. Unterlagen, die für Produkthaftung, Rechtsmittelverfahren, Eigentums- und Bestandsrechte von Belang sind, sollten entsprechend länger aufbewahrt werden. Für Unterlagen im Zusammenhang mit hinterzogenen Abgaben, bei denen die Verjährungsfrist gem. § 207 Abs. 2 BAO von bisher 7 auf 10 Jahre verlängert und für vorläufige Bescheide bei denen sie gem. § 209 Abs. 4 BAO auf 15 Jahre festgesetzt worden ist, gilt das gleiche. Die neuen Fristen sind auf Abgabenansprüche die ab 1. Jänner 2003 entstanden sind anzuwenden.
2. Lohnverrechnung
2.1. Begünstigte Auslandstätigkeit § 3 Abs. 1 Z 10 EStG
Für 2011 sind die Bezüge aus einer Montagetätigkeit im Ausland mit 66% steuerfrei, was auch für die Lohnnebenkosten gilt. Hinsichtlich der Weiterentwicklung sei auf KI Mai und Okt. 2011 verwiesen.
2.2. Sechsteloptimierung Rz 1052 LStR
Handelt es sich weder um eine „klassische“ Sonderzahlung (z.B. Jubiläumsgelder) noch um einen „klassischen“ laufenden Bezug (z.B. Überstundenzuschläge), sondern z.B. um eine Erfolgsprämie, kann der Rechtstitel mit steuerlicher Wirkung vertraglich als laufender Bezug oder Sonderzahlung schriftlich vor der Auszahlung festgelegt werden. Der vereinbarte Auszahlungsmodus muss befolgt werden. Für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge (nicht für triviale!) gilt ein um 15% erhöhtes Jahressechstel.
2.3. Steuer- und beitragsfreie Bezüge
– Kinderbetreuungszuschuss § 3 Abs. 1 Z 13b EStG
Bis € 500,– p.a. besteht Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Kinder, die zu Beginn des Jahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Zuschuss darf nicht an den Dienstnehmer ausbezahlt werden, sondern nur an die betreffende Kinderbetreuungseinrichtung.
– Jobticket Rz. 747ff LStR
Die Überlassung einer nicht übertragbaren Streckenkarte für ein Massenbeförderungsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist steuerfrei.
– Sonstige: Betriebsveranstaltungen € 365,–, Sachzuwendungen € 186,–, Zukunftssicherung € 300,–, Mitarbeiterbeteiligung je € 1.460,– p.a. Freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz oder Gutscheine für Mahlzeiten von € 4,40 pro Arbeitstag, am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes. Die Laufzeit für die Steuerfreiheit von Beiträgen zu Er- und Ablebensversicherungen wurde von 10 auf 15 Jahre erhöht.
2.4. Aufrollung der Lohnzahlungszeiträume § 77 Abs. 5 EStG
Werden die Bezüge für 2011 bis zum 15. Februar 2012 ausbezahlt, kann die Lohnsteuer für die Lohnzahlungszeiträume 2011 neu berechnet werden und der Arbeitnehmer erspart sich den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung.
3. Für Arbeitnehmer
3.1. Antragsveranlagung § 41 Abs. 2 EStG (L 1):
Für 2006 läuft die Antragsfrist mit Jahresende aus. Ergibt sich wider Erwarten eine Nachzahlung, genügt die Rückziehung des Antrages, um diese zu verhindern. Wurde Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten (z.B. Auslandsmontage), ist gem. § 240 Abs. 3 BAO die Erstattung der Lohnsteuer zu beantragen.
3.2. Werbungskosten
Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Arbeitszimmer), Fortbildung (Fachliteratur, Kurse, Seminare und damit zusammenhängende Reisen und Verpflegung), Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung, Telefon, Mitgliedsbeiträge, Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie für mitversicherte Angehörige etc., sind abzugsfähig, soweit sie € 132,– p.a. übersteigen und noch bis 31. Dezember entrichtet worden sind. Die Kosten einer Erstausbildung aber nicht.
3.3. Steuerveranlagung § 41 Abs.3 EStG:
Bis € 730,– p.a. sind nicht abzugspflichtige Nebeneinkünfte steuerfrei. Wird dieser Betrag überschritten gibt es einen Veranlagungsfreibetrag in der Höhe der Differenz zwischen € 1.460,– und den Nebeneinkünften. Bei Nebeneinkünften z.B. von € 1.000,– beträgt der Veranlagungsfreibetrag daher € 460,–. Demnach sind € 540,– steuerpflichtig. 1.000–1.460+1.000 = 540. Proberechnung: (1.000 – 730) *2 = 540. Ab € 1.460,– daher volle Steuerpflicht. Endbesteuerte Kapitaleinkünfte sind nicht in die Steuererklärung aufzunehmen.
3.4. Frei- und Absetzbeträge
Es ist zu prüfen, ob die zustehenden Begünstigungen optimal ausgenützt sind wie z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Behindertenfreibetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieher-, Kinder-, Unterhalts-, Arbeitnehmerabsetzbetrag, Mehrkinderzuschlag etc.
4. Alle Steuerpflichtigen
4.1. Vermeidung von Spekulationsgewinnen bei Kapitaleinkünften
Infolge Verschiebung des KESt-Abzuges bei der Vermögenszuwachssteuer vom 1. Oktober 2011 auf den 1. April 2012 wurde die Spekulationsfrist für die Anschaffung von Kapitalvermögen ab 1. Jänner 2011 auf 15 Monate bis 31. März 2012 verlängert und für die Anschaffung von Anleihen und Derivaten zwischen 1. Oktober 2011 und 31. März 2012 sogar verewigt, während für deren Anschaffung vor 1. Oktober 2011 noch das alte System gilt. Demnach sollte mit dem Verkauf von Kapitalvermögen bis 1. April 2012 zugewartet werden, um die Tarifbesteuerung zu vermeiden und in den „Genuss“ des begünstigten Steuersatzes von 25% zu kommen. Anleihen und Derivate sollten in der genannten Zeit gar nicht gekauft werden, um die unbegrenzte Evidenzhaltung für die Spekulationssteuer zu vermeiden. Wurde aber ein Spekulationsgewinn erzielt, sollte dieser noch vor Jahresende durch einen Spekulationsverlust neutralisiert werden, was bei der aktuellen Börsenlage keine Schwierigkeit sein sollte.
4.2. Vorsicht bei „Verlustbeteiligungsmodellen“
Durch die Warteverlustregelung gem. § 2 Abs. 2a EStG sind die Modelle steuerlich kaum mehr interessant. Lediglich bei Bauherrenmodellen ist wenigstens eine gewisse Sicherheit für das eingesetzte Kapital gegeben.
4.3. Sonderausgaben
Die üblichen Möglichkeiten dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Folgende Änderungen seien erwähnt:
– Wohnraumbegünstigung: Die Beschränkung auf das Inland ist entfallen und der Wohnraum muss nach Fertigstellung zumindest für 2 Jahre dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz dienen, andernfalls es zu einer Nachversteuerung kommt.
– Kirchenbeiträge: An in Österreich anerkannte Religionsgemeinschaften mit Sitz in der Union / EWR bis € 200,–. Ab 2012: € 400,–.
– Junge Aktien und Genussscheine: Keine Begünstigung mehr, aber die Erträge der vor 1. Jänner 2011 getätigten Anschaffungen bleiben steuerfrei.
Spenden (vgl. Pkt. 1.8): Wie bisher je 10% für „Wissenschaft etc.“ und „Mildtätigkeit etc.“ vom Vorjahresgesamteinkommen, unter Anrechnung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge für „Wissenschaft etc.“ Mehrfachabsetzungen nur mehr 2011 (Rz. 148a EStR).
Beispiel: Vorjahresgewinn 100, Vorjahresgesamteinkommen 150
Betriebsausgaben: 10 für Wissenschaft und 10 für Mildtätigkeit: 20
Sonderausgaben: Wissenschaft 15–10=5 und 15 für Mildtätigkeit: 20
Insgesamt also 40 d.s. fast 27% des gesamten Vorjahreseinkommens.
Bis zur GSVG Höchstbeitragsgrundlage sollten vorher die Betriebsausgaben ausgeschöpft werden, um SV-Beiträge zu sparen.
4.4. Außergewöhnliche Belastungen
Auch hier seien nur folgende Neuerungen laut LStR-Wartungserlass 2011 (KI Nov. 2011) angeführt:
– Kinderbetreuungskosten sind bis € 2.300,– für sämtliche Kosten (lt. BMF auch für Verpflegung) in einem Ferienlager absetzbar.
– Begräbniskosten bis € 4.000,– (mit Selbstbehalt) auch Totenmahl und Beileidsdanksagungen. Grabsanierungen ohne Beerdigung sind nicht absetzbar.
– Bei Adoptionskosten liegt Zwangsläufigkeit infolge öffentlichen Interesses an Kindern lt. VwGH 2007/13/0150 vor, sowie bei Kosten einer künstlichen Befruchtung – soweit die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt worden ist – lt. VwGH 2002/15/0124 v. 3.11.2005.
4.5. Verlustverwertung bei Vm&Vp als Quasiverlustvortrag § 28 Abs. 2 EStG:
Außergewöhnliche Kosten außerhalb des normalen Investitionsbereiches (außerordentliche Wertverluste und Aufwendungen) können auf Antrag ab der Veranlagung 2011 auf 10 Jahre verteilt werden. Nachteil gegenüber Verlustvortrag: Wird in einem Folgejahr ein Verlust erlitten, verfällt das betreffende Zehntel.
4.6. Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen 2011
Bis zu einer Beitragshöhe von € 2.313,36 gebührt eine Prämie von 8,5% somit € 196,64. Die Bausparprämie beträgt 3% für einen maximalen Einzahlungsbetrag von € 1.200,– demnach € 36,–.
4.7. Erstattung von Absetzbeträgen gem. § 40 EStG
Steuerpflichtige, die kein Einkommen beziehen, können innerhalb von 5 Jahren den Antrag auf Alleinverdienerabsetzbetrag (seit 2011 auch ohne einem Kind) bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag stellen.
5. Sonstige Neuerungen
5.1. Gesellschaftsrecht
Gem. § 9 AktG müssen Aktien auf Namen lauten, es sei denn es handelt sich gem. § 10 AktG um börsenotierte Gesellschaften. Die Anpassung der Satzung hat bis 31. Dezember 2013 zu erfolgen.
Ab 1. August 2011 ist gem. § 100 GmbHG auch kein Aufsichtsratsbericht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift bei der Generalversammlung darauf verzichten, was bisher schon für den Geschäftsführerbericht gilt. Weitere Änderungen sind im Spaltungs- und EU-Verschmelzungsgesetz vorgesehen.
5.2. Kategoriemietzinserhöhung
seit 1. September 2011 für Altbauten (1982 bis 1994). A 3,25 (3,08), B 2,44 (2,31) C 1,62 (1,54) D brauchbar 1,62 (1,54) D 0,81 (0,77) jeweils € pro m2 Nutzfläche/Monat (bisher).
5.3. KrV-Beiträge
ab 1. Oktober 2011 5,1% von ausländischen Pensionen.
Voraussichtliche SV-Werte ’12
2011/2012
Aufwertungszahl: 1,021/1,006
Geringfügigkeitsgrenzen täglich: € 28,72/€ 28,89
Geringfügigkeitsgrenzen monatlich: € 374,02/€ 376,26
Geringfügigkeitsgrenze jährlich: € 4.488,24/€ 4.515,12
DGA ab Pauschbetrag: € 561,03/€ 564,39
Höchstbeitragsgrundlagen täglich: € 140,00/€ 141,00
Höchstbeitragsgrundlagen monatlich: € 4.200,00/€ 4.230,00
jährlich für SZ bei echten und freien DN: € 8.400,00/€ 8.460,00
monatlich bei freien DN ohne SZ: € 4.900,00/€ 4.935,00


