Rundschreiben - Jahreswechsel 2011/2012

Inhaltsverzeichnis

1) Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Unternehmer
2) Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Arbeitgeber
3) Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für alle Steuerpflichtigen


1) Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Unternehmer

1.1  Gewinnfreibetrag

Als Nachfolgebegünstigung für den Freibetrag für investierte Gewinne gibt es seit 2010 den Gewinnfreibetrag. Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes (maximal 100.000 € pro Jahr). Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) und erfordern eine Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die Sozialversicherungsbemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung.


1.2  Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der  Vorauszahlung/Vereinnahmung bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern

Für Investitionen, die nach dem 30.6.11 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahresabschreibung abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2011 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden.
Einnahmen/Ausgaben-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

1.3  Befreiung von der Gewerblichen Sozialversicherung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.488,24 €) können eine GSVG-Befreiung für 2011 bis 31. Dezember 2011 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

1.4  Aufbewahrungspflichten

Mit 31.12.11 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2004. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

1.5  Abzugsfähigkeit von Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten etc. können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des vorangegangen Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der Liste des Finanzministeriums aufscheint und dass die Spende im Jahr 2011 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe (siehe dazu die Ausführungen im Bereich „Für alle Steuerpflichtigen“) ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Vorjahresgewinns nicht überschreiten dürfen.

1.6  Prämienzahlungen an Mitarbeiter

Wenn Ihr laufendes Ergebnis für 2011 lt. Buchhaltung oder lt. Soll-/Ist-Vergleich mit Ihrem Budget gute Gewinne erwarten lässt, könnten Sie auch Prämienzahlungen an Ihre Mitarbeiter überlegen und im Dezember als Betriebsausgaben absetzen.

1.7  Aufwandrechnungen bei Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern

Nur bei Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern empfiehlt sich bei guter Ertragslage, abgeleitet aus der laufenden Buchhaltung, alle Aufwandsrechnungen noch im laufenden Geschäftsjahr zu bezahlen.


2) Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel für Arbeitgeber

2.1  Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro  Dienstnehmer p.a.)

• Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €.
• Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €.
• Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
• Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze).
• Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €.
• Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €.

• Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können.
• Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 500 €.

2.2  Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie

Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%.

2.3  Lehrlingsförderungen

Für ab dem 27.6.08 abgeschlossene Lehrverhältnisse gelten verschiedne Lehrlingsförderungen, welche eine steuerfreie Basisförderung, den Blum-Bonus II für die Schaffung von Lehrstellen sowie eine Qualitätsförderung (z.B. bei erfolgreicher Absolvierung eines Praxistests) umfassen.


3) Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel für alle Steuerpflichtigen

3.1  Sonderausgaben – Topfsonderausgaben

Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf den Pauschalbetrag von 60 €.

3.2  Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag

Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind mit jährlich 200 € begrenzt (Erhöhung auf 400 € ab 2012).

3.3  Spenden als Sonderausgaben

An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Vorjahreseinkommens. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Spenden an Tierschutzvereine wie auch an Tierheime sind erst ab 2012 steuerlich abzugsfähig.

3.4  Außergewöhnliche Belastungen

Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2011 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergewöhnlichen Belastung mitbestimmend.

3.5  Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen.