Mitarbeiter und Klienten beschenken

Mitarbeiter und Kunden beschenken

„Man irrt, wenn man glaubt, dass Schenken eine leichte Sache sei. Es hat recht viel Schwierigkeiten, wenn man mit Überlegung geben und nicht nach Zufall und Laune verschleudern will.“ (Seneca)

Alle Jahre wieder stellt sich für Unternehmer die Frage, wie man Geschenke für Kunden und/oder Mitarbeiter steuerlich absetzen kann. Unterschiedliche Regelungen sind anzuwenden – je nachdem, ob der Geschenkempfänger Kunde oder Mitarbeiter ist:

Kundengeschenke

Als Betriebsausgabe absetzbar sind Kundengeschenke dann, wenn Sie eine Werbewirkung entfalten. Dies ist beispielsweise bei Kugelschreibern, Kalendern, Feuerzeugen oder Wein der Fall, wenn diese mit Firmenanschrift oder –logo versehen sind.

Mitarbeitergeschenke

Sachzuwendungen sind bis max. € 186,00 jährlich pro Mitarbeiter lohnsteuerfrei. Die Steuerfreiheit erstreckt sich lediglich auf Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer lohnsteuerpflichtig.

Zu den Sachzuwendungen zählen auch
 Gutscheine und
 Geschenkmünzen, die jedoch nicht bar ablösbar sind (z.B. Einkaufstaler)
 Goldmünzen bzw. Golddukaten und
 nach Meinung des Finanzministeriums sind auch Vignetten Sachzuwendungen.

Zu beachten ist, dass die Sachzuwendung nicht individuellen Belohnungs-Charakter an lediglich EINEN Mitarbeiter haben darf. Eine generelle Zuwendung an ALLE Mitarbeiter muss gegeben sein.
Die Abhaltung einer Weihnachtsfeier zwecks Übergabe der Sachzuwendung ist für die Steuerfreiheit nicht erforderlich.
Die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Verpflegung, Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen, Reisen, usw.) ist bis zu € 365,00 pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei.

Unternehmer können Geschenke an ihre Mitarbeiter als Betriebsausgabe (Verbuchung als freiwilliger Sozialaufwand) geltend machen.

Wir stehen Ihnen bei Beratungsbedarf selbstverständlich gerne zur Verfügung und dürfen Ihnen an dieser Stelle einen erfolgreichen, aber dennoch besinnlichen Advent wünschen!