Rechnungsberichtigungen korrekt vornehmen

 

Rechnungsberichtigungen korrekt vornehmen

„Könnte man jedes Ding zweimal machen, so stünd‘ es besser um alle Sachen!“

 

Die Rechnungslegung ist des Unternehmers täglich Brot. Was jedoch ist zu tun, wenn Rechnungen unvollständig ausgestellt werden oder Steuerbeträge nicht korrekt ausgewiesen sind?

Nachfolgend erhalten Sie wertvolle Tipps, damit das obige Sprichwort auf Sie nicht zutrifft:

Hat ein Unternehmer einen Steuerbetrag, den er für einen Umsatz nicht schuldet (z.B. weil Kleinunternehmerbefreiung), gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag aufgrund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Rechnungsempfänger berichtigt. Die Entstehung der Steuerschuld hängt somit rein vom Steuerausweis in der Rechnung ab und nicht von erbrachter Lieferung/Leistung.

Der Rechnungsempfänger kann mangels Kenntnis des Fehlers die in einer Rechnung ausgewiesene Steuer solange als Vorsteuer geltend machen, bis eine Rechnungsberichtigung von Seiten des Ausstellers vorgenommen wird.

Eine vorzunehmende Berichtigung oder Ergänzung einer Rechnung kann durch den leistenden Unternehmer in der Weise erfolgen, dass unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen vorgenommen werden oder eine berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung ausgestellt wird.

Erforderlich ist, dass der Unternehmer nachweist, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugekommen ist.

Stellt der Unternehmer eine zweite Rechnung für einen Umsatz aus, über den er bereits eine Rechnung gelegt hat, kann sich eine Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung ergeben. Um die Rechtsfolgen einer zweiten Rechnungslegung zu vermeiden, muss der Unternehmer in der berichtigten Rechnung auf die ursprüngliche Rechnung hinweisen.

Werden Rechnungen durch den Rechnungsaussteller berichtigt oder ergänzt, so ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst für den Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt.

Auf die Erstellung Ihrer Rechnungen sollte das obige Sprichwort nicht anwendbar sein.

Sollten Sie dennoch Berichtigungen vornehmen müssen, stehen wir Ihnen bei Beratungsbedarf selbstverständlich gerne zur Verfügung!