GSVG-Beitragsvorschreibung
Die bestmögliche Beratung unserer Klienten setzt den Besuch laufender Fortbildungsveranstaltungen voraus. Zwei aktuelle Seminarthemen (07/2011), die Auswirkungen auf Ihre GSVG-Beitragsvorschreibung haben könnten, haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Bei der Einbeziehung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (wesentliche Beteiligung) in die Pflichtversicherung nach dem GSVG sind Ausschüttungen an diese bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach
GSVG zu berücksichtigen.
Nun ergibt sich aus dem Steuerrecht, dass Gewinnausschüttungen aus der GmbH grundsätzlich der Endbesteuerung unterliegen. Die Kapitalertragsteuer ist von der GmbH einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Endbesteuerte Kapitalerträge scheinen in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafter-Geschäfts-führers nicht auf, weshalb der Versicherungsträger für die Berechnung der GSVG-Beitragsgrundlage von diesen Gewinnausschüttungen nicht Kenntnis erlangen kann. Die Einbeziehung der Ausschüttung in die Beitragsgrundlage stellt somit die Vollziehung vor ein administratives Problem. Da Versicherte nach dem GSVG zwar Beginn sowie Ende der Pflichtversicherung, nicht jedoch erhaltene Ausschüttungen melden müssen, stellt sich bei fehlender Meldeverpflichtung die Frage, inwieweit der Versicherungsträger Beiträge für die Vergangenheit einfordern kann. Auf Anfrage des Versicherungsträgers müssen Ausschüttungen jedoch bekannt gegeben werden, andernfalls erfolgt die Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage.
TIPP: Bezahlte GSVG-Pflichtbeiträge für Ausschüttungen können als solche als Betriebsausgabe geltend gemacht werden!
Die Vorauszahlung einer zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen ist im Abflusszeitpunkt als Betriebsausgabe absetzbar, wenn diese sorgfältig geschätzt wird. Durch willkürliche Zahlungen, für die nach Grund und Höhe keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, kann die Höhe der Einkünfte nicht beeinflusst werden.
TIPP: Ist daher aufgrund der erzielten Einkünfte mit einer GSVG-Nachzahlung zu rechnen, kann es sich steuerschonend durchaus lohnen, eine Vorauszahlung der GSVG-Pflichtbeiträge zu errechnen und diese noch als Betriebsausgabe im laufenden Kalenderjahr geltend zu machen!
Sollten Sie zu obigen Themen Beratungsbedarf haben, stehen wir für einen Beratungstermin jederzeit gerne zur Verfügung!


